Neue Beträge in der Krankenversicherung für 2018

Wie hoch ist im nächsten Jahr die Höchstbeitragsgrundlage, wie hoch die Rezeptgebühr?

Die NÖ Gebietskrankenkasse (NÖGKK) informiert über neue Beträge, die ab 1. Jänner 2018 in der Krankenversicherung (für den Bereich ASVG-Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) gelten:

Die Höchstbeitragsgrundlage beträgt monatlich 5.130,-- € bzw. täglich 171,-- €, für Sonderzahlungen gilt ein Höchstbetrag von jährlich 10.260,-- €. Die Geringfügigkeitsgrenze liegt bei 438,05 € pro Monat.

Die Rezeptgebühr beträgt im neuen Jahr 6,00 €. Eine Befreiung von der Rezeptgebühr können jene Personen beantragen, deren monatliche Nettoeinkünfte 909,42 € (für Alleinstehende) bzw. 1.363,52 € (für Ehepaare) nicht übersteigen. Ebenso gilt die Befreiung für Personen, die infolge von Leiden oder Gebrechen überdurchschnittliche Ausgaben nachweisen (chronisch Kranke), sofern die monatlichen Nettoeinkünfte 1.045,83 € (für Alleinstehende) bzw. 1.568,05 € (für Ehepaare) nicht übersteigen. In allen Fällen erhöhen sich diese Beträge für jedes Kind um 140,32 €.

Befreiungen aufgrund der Rezeptgebührenobergrenze (REGO) enden mit dem 31. Dezember eines Kalenderjahres. Die Rezeptgebühren sind daher ab dem 1. Jänner 2018 wiederum bis zum Erreichen der Rezeptgebührenobergrenze zu bezahlen (d. h. so lange, bis der Betrag von 2 Prozent des jeweiligen Nettoeinkommens erreicht wird).

Der Selbstbehalt für Heilbehelfe (z. B. orthopädische Schuheinlagen) und Hilfsmittel (z. B. Krücken) beträgt mindestens 34,20 €; für Sehbehelfe mindestens 102,60 €. Für Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für schwerbehinderte Kinder sowie für Personen, die wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit sind, gibt es keine Kostenbeteiligung.

Das Service-Entgelt für die e-card, das im November 2018 für das Jahr 2019 fällig wird, beträgt 11,70 €.

Info: Von 1 Euro des Sozialversicherungsbeitrages verbleiben lediglich 20 Cent der NÖ Gebietskrankenkasse. Um Verwaltungskosten zu sparen, hebt die Krankenkasse die restlichen 80 Cent für andere Stellen (Pensionsversicherung, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung etc.) ein und leitet diese sofort weiter.