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Blasorchester Gresten Musikensemble
Brandhilfeverein Gresten und Umgebung Verein
Buggy Racing Club Ötscherland Verein
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Kameradschaftsbund Verein
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Katholische Jugend Verein
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Katholische Männerbewegung Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
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Modellfliegerclub Eisenstraße Verein
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NÖs Senioren Ortsgruppe Gresten Verein
ÖAAB Verein
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Pensionistenverband Verein
Pferdefreunde Gresten Pferdesport
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Reitclub Eisenwurzen Pferdesport
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Segelclub Kleines Erlauftal Sport
Senioren der Pfarre Gresten Verein
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Tennisclub Raiba Gresten Sport
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Theatergruppe die 3 Kultur
Toyota Fanclub Ötscherland Sport
Verein Kulturschmiede Kultur
Verein Volkshaus Gresten Kultur
Wirtschaftsbund Verein
Zweigverein d. Landesgartenbauver. NÖ Verein

Auskunftssperre

Eine Auskunftssperre gibt es beispielsweise beim Melderegister: Jede gemeldete Person kann beim Meldeservice des Gemeindeamtes oder Magistrats (in Wien beim "Meldeservice") eine Auskunftssperre beantragen, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann (z.B. begründete Sorge vor Racheakten). Bei Bestehen einer Auskunftssperre wird keine Meldeauskunft über diese Person erteilt.

Eine solche Auskunftssperre wird höchstens für fünf Jahre erteilt und kann danach für fünf weitere Jahre verlängert werden. Auch in diesem Fall ist ein begründetes schriftliches Ansuchen zu stellen und zu vergebühren.

Hinweis

Eine Auskunftssperre gilt nicht gegenüber Behörden, Ämtern sowie für Personen, die nachweisen können, dass sie eine rechtliche Verpflichtung der/des Betroffenen geltend machen.

Die Grenzen der Auskunftssperre

Eine Auskunftssperre bewirkt nur, dass die Meldebehörde keine Auskunft geben darf, sie blockiert keine anderen Informationsquellen (§ 18 Meldegesetz – MeldeG). Eine melderechtliche Auskunftssperre bewirkt auch keine Streichung aus der öffentlich einsehbaren Wählerevidenz und verhindert auch keine Datenübermittlung daraus (z.B. an politische Parteien für Wahlwerbung).

Um Ihre Privatsphäre zu schützen, sollten Sie weitere Schritte erwägen:

  • Lassen Sie sich eine Geheimnummer zuteilen (§ 137 Abs 4 Telekommunikationsgesetz – TKG)
  • Wenn Sie in einem Verfahren vor einer Behörde Ihre Anschrift nicht anführen wollen, können Sie einen Zustellungsbevollmächtigten bestellen (§ 9 Zustellgesetz – ZustG)
  • Eine melderechtliche Auskunftssperre kann widerrufen werden, wenn bekannt wird, dass sie nur erwirkt wurde, um sich rechtlichen Verpflichtungen (z.B. Pfändungsversuchen von Gläubigern) zu entziehen.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 9. Jänner 2025

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion