Baubewilligung
Beschreibung
§ 14 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
2. die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren
für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56)
entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;
3. die Herstellung von Einfriedungen gegen öffentliche
Verkehrsflächen auf Grundstücken im Bauland außerhalb des
Geltungsbereiches eines Bebauungsplans;
4. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender
Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse
beeinträchtigt, ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder
Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;
5. die ortsfeste Aufstellung von Maschinen und Geräten in oder
in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche
Betriebsanlagen sind, sowie die Aufstellung von Feuerungsanlagen
(§ 59 Abs. 1), wenn die Standsicherheit des Bauwerks oder der
Brandschutz beeinträchtigt werden könnte oder Rechte nach § 6
verletzt werden könnten;
6. die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten von mehr als 1000 Liter
außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen;
7. der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück
angebaut sind, wenn Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;
8. die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im
Bauland, wenn dadurch
die Bebaubarkeit eines Grundstückes nach § 6 Abs. 1 Z. 3 oder die
Standsicherheit eines Bauwerks nach § 6 Abs. 1 Z. 4 oder
die Belichtung der Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn (§ 6 Abs. 1
Z. 4)
beeinträchtigt oder
der Abfluß von Niederschlagswässern zum Nachteil der angrenzenden
Grundstücke beeinflußt
werden könnten (§ 67).