Baubewilligung

Beschreibung

§ 14 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben


Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
2. die  Errichtung  von  baulichen  Anlagen,  durch welche Gefahren
   für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56)
   entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;
3. die Herstellung von Einfriedungen gegen öffentliche
   Verkehrsflächen auf Grundstücken im Bauland außerhalb des
   Geltungsbereiches eines Bebauungsplans;
4. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender
   Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse
   beeinträchtigt, ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder
   Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;
5. die  ortsfeste  Aufstellung  von  Maschinen  und Geräten in oder
   in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche
   Betriebsanlagen sind, sowie die Aufstellung von Feuerungsanlagen
   (§ 59 Abs. 1), wenn die Standsicherheit des Bauwerks oder der
   Brandschutz beeinträchtigt werden könnte oder Rechte nach § 6
   verletzt werden könnten;
6. die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten von mehr als 1000 Liter
   außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen;
7. der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück
   angebaut sind, wenn Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;
8. die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im
   Bauland, wenn dadurch
die  Bebaubarkeit  eines  Grundstückes  nach § 6 Abs. 1 Z. 3 oder die
Standsicherheit eines Bauwerks nach § 6 Abs. 1 Z. 4 oder
die Belichtung der Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn (§ 6 Abs. 1
Z. 4)
   beeinträchtigt oder
der Abfluß von Niederschlagswässern zum Nachteil der angrenzenden
Grundstücke beeinflußt
   werden könnten (§ 67).

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