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Schneeräumung und Streupflicht

Schneeräumung und Streupflicht

Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer gesamten Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen. Ist kein Gehsteig (Gehweg) vorhanden, muss der Straßenrand in der Breite von 1 mgeräumt und bestreut werden. In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige muss auf der Fahrbahn ein 1 m breiter Streifen entlang der Häuserfront gereinigt undbestreut werden.

HINWEIS

Die Räum- und Streupflicht gilt auch für Eigentümerinnen/Eigentümer von Verkaufshütten. Eigentümerinnen/Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutztenLiegenschaften sind von dieser Pflicht ausgenommen. Uneingeschränkt müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften und Verkaufshütten dafür sorgen, dass Schneewächten und Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden.

Durch die Schneeräumung und Entfernung von Dachlawinen dürfen andereStraßenbenützerinnen/andere Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden; -nötigenfalls müssen die gefährdeten Straßenstellen abgeschrankt oder geeignet gekennzeichnet werden. Wird die Schneeräumung und die Entfernung von Dachlawinen z.B. einem Schneeräumungsunternehmen übertragen, treffen dieses die genannten Pflichten.

Schneehaufen, die von Schneepflügen der Straßenverwaltung auf den Gehsteig geschoben werden, müssen ebenfalls von den Eigentümern der angrenzenden Liegenschaften (bzw. durch von ihnen beauftragten Unternehmen) entfernt werden. Zur Ablagerung von Schneeaus Häusern oder Grundstücken auf der Straße benötigt dieLiegenschaftseigentümerin/der Liegenschaftseigentümer eine Bewilligung der zuständigen Straßenverwaltung (bei der L92 die Straßenmeisterei).

HINWEIS

Bei andauerndem starken Schneefall entfällt die Räum- und Streupflicht nur dann, wenn sie völlig zwecklos und praktisch wirkungslos ist. Außerhalb des Ortsgebietes gilt die genannte Räum- und Streupflicht nach derStraßenverkehrsordnung nicht. Zu beachten ist dort jedoch die Haftung des Wegehalters bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht.


Rechtsgrundlagen§ 93 Straßenverkehrsordnung (StVO)“