Titel Branche
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Alpenverein Verein
Blasorchester Gresten Musikensemble
Brandhilfeverein Gresten und Umgebung Verein
Buggy Racing Club Ötscherland Verein
Dartclub Highlander Dartverein
Eine-Welt-Gruppe Verein
Eisenwurzen Hammerherren- und Goldhaubengruppe Brauchtum
Elternverein Schule
Erlauftaler Bogensportverein Bogenschützen
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Freiwillige Feuerwehr Gresten Feuerwehr
Grestner Wirtschaftsgemeinschaft Verein
Hegering Gresten Verein
Imkerverein Verein
Jagdhornbläsergruppe Gresten-Reinsberg Musikensemble
Kameradschaftsbund Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Katholische Jugend Verein
Katholische Jungschar Verein
Katholische Männerbewegung Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kirchenchor Musikensemble
Kriegsopfer- und Behindertenverband Ortsgruppe Gresten Verein
Modellfliegerclub Eisenstraße Verein
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NÖs Senioren Ortsgruppe Gresten Verein
ÖAAB Verein
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Pensionistenverband Verein
Pferdefreunde Gresten Pferdesport
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Radclub Kleines Erlauftal Gresten Verein
Reitclub Eisenwurzen Pferdesport
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SC Welser Profile Raika Gresten-Reinsberg Fußball
Segelclub Kleines Erlauftal Sport
Senioren der Pfarre Gresten Verein
SKG Welser Sport
Tennisclub Raiba Gresten Sport
Theaterensemble Kultur
Theatergruppe die 3 Kultur
Toyota Fanclub Ötscherland Sport
Verein Kulturschmiede Kultur
Verein Volkshaus Gresten Kultur
Wirtschaftsbund Verein
Zweigverein d. Landesgartenbauver. NÖ Verein

Außergerichtlicher Ausgleich

Ziel und Bedeutung

Ziel eines außergerichtlichen Ausgleichs ist es, eine einvernehmliche Schuldenregulierung mit allen Gläubigerinnen/Gläubigern ohne Einschaltung des Gerichts zu erreichen. Dieses Verfahren stellt den gesetzlich vorgesehenen ersten Schritt auf dem Weg zur Schuldenregulierung dar und ist vor der Einleitung eines gerichtlichen Schuldenregulierungsverfahrens verpflichtend zu versuchen.

Vorteile für Gläubigerinnen/Gläubiger

Ein außergerichtlicher Ausgleich kann für Gläubigerinnen/Gläubiger vorteilhaft sein, da keine gerichtlichen Verfahrenskosten anfallen und die Zahlungen der Schuldnerin/des Schuldners zur Gänze den Gläubigerinnen/Gläubigern zukommen.

Voraussetzungen

Ein außergerichtlicher Ausgleich kann nur dann wirksam zustande kommen, wenn alle Gläubigerinnen/Gläubiger den vorgeschlagenen Bedingungen ausdrücklich zustimmen. Niemand kann rechtlich zur Annahme gezwungen werden.

Verfahrenshinweise bei Exekution

Bei laufenden Exekutionsverfahren ist es sinnvoll, dass die Schuldnerin/der Schuldner die Gläubigerinnen/Gläubiger ersucht, das Exektuionsverfahren einzustellen oder ihr/ihm zumindest eine Einstellungsermächtigung zu erteilen.

Inhalte der Vereinbarung

Die Vereinbarung sollte jedenfalls schriftlich erfolgen und zumindest folgende Punkte enthalten:

  • Bezeichnung der jeweiligen Forderung (z. B. Kontonummer, Rechnungsnummer)

  • Aufstellung des Gesamtschuldenstands nach Kapital, Zinsen und Kosten

  • Höhe und Fälligkeit der angebotenen Abschlagszahlung(en)

  • ausdrückliche Verzichtserklärung über die Restschuld

  • Einstellung allfälliger Exekutionsmaßnahmen

Wirkung eines erfolgreichen Ausgleichs

Im erfolgreichen außergerichtlichen Ausgleich verzichten die Gläubigerinnen/Gläubiger freiwillig auf einen Teil ihrer Forderungen. Die verbleibende Summe wird der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin/des Schuldners sowie der jeweiligen Forderungsbesicherung angepasst.

Werden die vereinbarten Zahlungen fristgerecht geleistet, gelten die Restschulden als getilgt, die entsprechenden Exekutionstitel verlieren ihre Wirksamkeit, und auch Bürginnen/Bürgen werden – sofern ausdrücklich vereinbart – von ihrer Haftung befreit.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz