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Fahrradverordnung

Allgemeines zur Fahrradverordnung

Die Fahrradverordnung regelt die Ausrüstung von Fahrrädern, Fahrradanhängern und die von dieser Verordnung vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände.

Studien der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass sehr viele Fahrräder technische Mängel aufweisen, häufig in der Dunkelheit unbeleuchtet genutzt werden und daher zu Verkehrsunfällen führen. Die Fahrradverordnung hat das Ziel, die Sicherheit von Fahrrädern durch Bestimmungen, welche die Ausrüstung betreffen, zu erhöhen.

Herstellerinnen/Hersteller, Importeurinnen/Importeure und Handel sind verpflichtet, Fahrräder nur mit der entsprechenden Sicherheitsausrüstung zu verkaufen. Damit soll verhindert werden, dass neue Fahrräder verkauft werden, die nicht den Sicherheitsbestimmungen entsprechen. Radfahrerinnen/Radfahrer wiederum haben das Fahrrad so zu warten, dass die Sicherheitsausrüstung komplett und funktionstüchtig bleibt.

Ausstattung eines Fahrrades

Jedes Fahrrad, das im Straßenverkehr benutzt wird, muss folgendermaßen ausgerüstet sein mit:

  • zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen
  • einer Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen (Klingel oder Hupe)
  • einem hellleuchtenden, mit dem Fahrrad fest verbundenen Scheinwerfer, der die Fahrbahn nach vorne mit weißem oder hellgelbem, ruhendem Licht (d.h. Dauerlicht) mit einer Lichtstärke von mindestens 100 cd beleuchtet. Der Scheinwerfer darf auch abnehmbar und/oder batteriebetrieben sein.
  • einem roten Rücklicht mit einer Lichtstärke von mindestens 1 cd. Das Rücklicht darf auch abnehmbar und/oder batteriebetrieben sein.
  • einem weißen, nach vorne wirkenden Rückstrahler oder Rückstrahlmaterialien, die den Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. R104 entsprechen, mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm²; die Rückstrahler dürfen mit dem Scheinwerfer verbunden sein
  • einem roten, nach hinten wirkenden Rückstrahler oder Rückstrahlmaterialien, die den Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. R104 entsprechen, mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm²; die Rückstrahler dürfen mit dem Scheinwerfer verbunden sein
  • gelben Rückstrahlern an den Pedalen
  • Reifen an jedem Rad, deren Seitenwände ringförmig zusammenhängend weiß oder gelb rückstrahlend sind oder Rückstrahlern oder Rückstrahlmaterialien, die den Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. R104 entsprechen, mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm²
  • einer eigenen Haltevorrichtung und eigenen Pedalen oder Abstützvorrichtungen für jede Person mit einem eigenen Sitz (wenn das Fahrrad für den Transport mehrerer Personen bestimmt ist!)

Hinweis

Der Scheinwerfer vorne darf kein Blinklicht sein! Beim Rücklicht hingegen ist Blinklicht erlaubt.

Bei Tageslicht und guter Sicht dürfen Fahrräder ohne Vorderlicht und Rücklicht verwendet werden. Die anderen Ausrüstungsgegenstände müssen jedoch am Fahrrad angebracht sein. Wer mit einem Fahrrad ohne Bremsen (z.B. einem "Fixie") fährt, macht sich daher strafbar.

Rennfahrrad

 Als Rennfahrrad gilt ein Fahrrad mit folgenden technischen Merkmalen:

  • Eigengewicht des fahrbereiten Rades höchstens 12 kg
  • Rennlenker
  • äußerer Felgendurchmesser mindestens 630 mm und
  • äußere Felgenbreite höchstens 23 mm

Rennfahrräder dürfen bei Tageslicht und guter Sicht ohne die in § 1 Abs 1 Z 2 bis 6 der Fahrradverordnung genannte Ausrüstung verwendet werden. 

Fahrradanhänger

Die Fahrradverordnung regelt auch die Bestimmungen für Fahrradanhänger. Diese sind einachsig und müssen folgendermaßen ausgestattet sein:

  • eine vom Fahrrad unabhängige Lichtanlage
  • Ein rotes Rücklicht
  • vorne ein weißer und hinten ein roter Rückstrahler
  • gelbe Rückstrahler an den seitlichen Flächen
  • bei Anhängern, die breiter als 60 cm sind, zwei rote Rücklichter sowie zwei weiße und zwei rote Rückstrahler (zum Erkennen der Breite des Anhängers)
  • Feststellbremse oder Radblockiereinrichtung, die auf beide Räder wirkt
  • Kupplung muss so beschaffen sein, dass der Anhänger stehen bleibt, wenn das Fahrrad umkippt 

Sämtliche Rückstrahler müssen eine rückstrahlende Fläche von mindestens 20 cm² aufweisen.

Anhänger zum Personentransport brauchen zusätzlich:

  • ein Gurtsystem, das von Kindern nicht leicht geöffnet werden kann.
  • eine biegsame Fahnenstange mit leuchtfarbenen Wimpel (mindestens 1,5 m)
  • eine Vorrichtung, die zur Abdeckung der Speichen und Radhäuser und gegenüber Hinausbeugen und gegenüber Kontakt der Beine mit der Fahrbahn wirksam ist

Für den Verkauf eines Fahrradanhängers gilt, dass er nur mit Betriebsanleitung, die eine bildliche Darstellung enthält und in deutscher Sprache verfasst ist, verkauft werden darf.

Der Transport von einem oder mehreren Kindern mit Fahrrädern ist auch in einer Transportkiste zulässig, sofern diese laut Hersteller für den Transport von Kindern geeignet und mit einem Gurtsystem ausgerüstet ist, das von Kindern nicht leicht geöffnet werden kann. Die Transportkiste darf vor oder hinter dem Lenker angebracht werden.

Bestimmungen für das Ziehen von Anhängern:

  • Der Tretmechanismus des Fahrrades muss zumindest eine Gangstufe mit einer Entfaltung von höchstens 4 m pro Kurbeldrehung aufweisen.
  • Beim Transport von Kindern ist das Fahrrad oder der Anhänger so auszurüsten, dass ein Berühren der Speichen und ein Einklemmen der Gliedmaßen zwischen Hinterrad und Radabdeckung nicht möglich ist.
  • Das Fahrrad muss über einen Fahrradständer verfügen.

Kindersitze

Kindersitze müssen fest mit dem Fahrrad verbunden sein und dürfen nur hinter dem Sattel montiert werden. Keinesfalls darf ein Kindersitz am Gepäckträger montiert werden. Die Radfahrerin/der Radfahrer darf durch den Sitz nicht in seiner bzw. ihrer Sicht oder Aufmerksamkeit eingeschränkt sein. Die Beförderung von mehr als einem Kind ist unzulässig.

Jeder Kindersitz muss folgendermaßen ausgestattet sein mit:

  • einem Gurtsystem, das vom Kind nicht leicht geöffnet werden kann
  • einem höhenverstellbaren Beinschutz
  • Fixierriemen für die Füße
  • einer Kopflehne

Für den Verkauf eines Kindersitzes gilt, dass er nur mit Betriebsanleitung, die eine bildliche Darstellung enthält und in deutscher Sprache verfasst ist, verkauft werden darf.

Ladegewicht

Es gelten bei der Beförderung von Personen und Lasten folgende Gewichtsbeschränkungen:

  • bei mehrspurigen Fahrrädern: 250 kg
  • bei durchgehend- und auflaufgebremsten Anhängern: 100 kg
  • bei ungebremsten Anhängern: 60 kg

Rechtsgrundlagen

Fahrradverordnung

Letzte Aktualisierung: 24. März 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur