Titel Branche
Agua Voigas Tanz und Chor
Alpenverein Verein
Blasorchester Gresten Musikensemble
Brandhilfeverein Gresten und Umgebung Verein
Buggy Racing Club Ötscherland Verein
Dartclub Highlander Dartverein
Eine-Welt-Gruppe Verein
Eisenwurzen Hammerherren- und Goldhaubengruppe Brauchtum
Elternverein Schule
Erlauftaler Bogensportverein Bogenschützen
ESV Gresten Eisschützen
Fischereiverein Kartäuserteiche Fischerei
Freiwillige Feuerwehr Gresten Feuerwehr
Grestner Wirtschaftsgemeinschaft Verein
Hegering Gresten Verein
Imkerverein Verein
Jagdhornbläsergruppe Gresten-Reinsberg Musikensemble
Kameradschaftsbund Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Katholische Jugend Verein
Katholische Jungschar Verein
Katholische Männerbewegung Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kirchenchor Musikensemble
Kriegsopfer- und Behindertenverband Ortsgruppe Gresten Verein
Modellfliegerclub Eisenstraße Verein
Musikverein Ortskapelle Gresten Musikensemble
Naturfreunde Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe Gresten Verein
ÖAAB Verein
Österreichischer Rassehundeverein Verein
Pensionistenverband Verein
Pferdefreunde Gresten Pferdesport
Privilegierter Schützenverein Gresten 1667 Sport
Radclub Kleines Erlauftal Gresten Verein
Reitclub Eisenwurzen Pferdesport
Rodelverein Voralpen Sport
SC Welser Profile Raika Gresten-Reinsberg Fußball
Segelclub Kleines Erlauftal Sport
Senioren der Pfarre Gresten Verein
SKG Welser Sport
Tennisclub Raiba Gresten Sport
Theaterensemble Kultur
Theatergruppe die 3 Kultur
Toyota Fanclub Ötscherland Sport
Verein Kulturschmiede Kultur
Verein Volkshaus Gresten Kultur
Wirtschaftsbund Verein
Zweigverein d. Landesgartenbauver. NÖ Verein

Mitnahme von Tabakwaren aus anderen EU-Staaten

Allgemeines

Für in der EU gekaufte Waren sind bei einem Grenzübertritt innerhalb der EU grundsätzlich keine Abgaben mehr zu bezahlen (freier Warenverkehr).

Eine Ausnahme besteht jedoch bei Tabakwaren. Für diese sind nur dann keine Abgaben zu bezahlen, wenn sie der eigenen, privaten Verwendung dienen. Ein Eigenbedarf wird angenommen, wenn folgende Mengen nicht überschritten werden:

  • Zigaretten: 800 Stück oder
  • Zigarillos (das sind Zigarren mit einem Stückgewicht von max. drei Gramm): 400 Stück oder
  • Zigarren: 200 Stück oder
  • Rauchtabak: 1 Kilogramm oder
  • Produkte der Kategorie "Tabak zum Erhitzen": 800 Tabaksticks oder bei anderer Aufmachung 250 Gramm enthaltener Tabak oder
  • eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren

Wenn nicht nur eine dieser Waren, sondern eine Kombination (z.B. Zigaretten und Zigarillos) mitgenommen wird, gilt folgendes:

Jede einzelne Menge entspricht 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, zählt die Gesamtmenge.

Beispiel

50 Prozent der Zigarettenmenge und 50 Prozent der Tabakmenge, also 400 Stück Zigaretten und 0,5 Kilogramm Rauchtabak, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

Wenn diese Mengen überschritten werden, muss dargelegt werden, dass die Waren für den Eigenbedarf bestimmt sind. Bei der Beurteilung, ob private Nutzung vorliegt, werden folgende Umstände berücksichtigt:

  • die Gründe für die Mitnahme der Tabakwaren
  • der Ort, an dem sich die Waren befinden bzw. die Art der Beförderung
  • Unterlagen über die Tabakwaren
  • die Menge und Beschaffenheit der Tabakwaren

Bei der Einreise nach Österreich aus einem anderen EU-Staat werden grundsätzlich keine Kontrollen durchgeführt. Es gibt allerdings zwei Ausnahmen:

  1. Wenn eine Flugreise außerhalb der EU begonnen hat und in der EU bloß umgestiegen wurde. Das Gepäck wurde dann nämlich umgeladen, ohne dass in dem EU-Staat, in dem umgestiegen wurde, eine Zollkontrolle erfolgen hätte können.
  2. Gewisse Kontrolltätigkeiten müssen trotz der Freiheiten innerhalb der EU noch durchgeführt werden. Diese haben z.B. den Zweck, den Handel mit verbotenen Waren zu unterbinden.

Weitere Auskünfte erteilt die Zentrale Auskunftsstelle Zoll (→ BMF), die per E-Mail oder Telefon erreichbar ist.

Besonderheiten für manche Gebiete von EU-Ländern

Für manche Gebiete von EU-Ländern gelten Besonderheiten:

  • Gleich wie die Einreise aus Nicht-EU-Staaten ist die Einreise aus bzw. von z.B. den Färöer Inseln, Grönland, Helgoland, Büsingen, Frankreichs überseeischen Gebieten, Ceuta und Melilla.
  • Keine Einhebung von Zöllen aber sehr wohl die Einhebung von sonstigen Eingangsabgaben (z.B. Einfuhrumsatzsteuer) erfolgt bei der Einreise aus bzw. von z.B. den Ålandinseln, den französischen überseeischen Departements, den Kanalinseln und den Kanarischen Inseln.

Das bedeutet, dass man zwar z.B. 800 Stück Zigaretten mitnehmen darf, davon aber nur 200 Stück Zigaretten abgabenfrei sind (wie bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Land). Für die restlichen 600 Stück Zigaretten müssen die entsprechenden Steuern (z.B. Einfuhrumsatzsteuer und Tabaksteuer) bezahlt werden. Zoll wird dafür jedoch keiner eingehoben.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen