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Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes

Allgemeine Informationen

Die Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist eine freiwillige Versicherung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der Pensionsversicherung.

Hinweis

Grundsätzlich kann die Selbstversicherung bis maximal zwölf Monate vor der Antragstellung abgeschlossen werden.

Auf Antrag können Personen, die irgendwann seit dem 1. Jänner 1988 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich die Selbstversicherung bis zu einem Höchstausmaß von 10 Jahren beanspruchen. Weitere Informationen gibt es bei der Pensionsversicherung (→ PV).

Sie kann bis längstens zum 40. Geburtstag des Kindes von einer Person auf Antrag in Anspruch genommen werden,

  • die sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes widmet,
  • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird und
  • deren Arbeitskraft aus diesem Grund überwiegend beansprucht wird.

Zur Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist immer nur eine Person berechtigt. Diese kann

  • ein leiblicher Elternteil,
  • ein Großelternteil,
  • ein Stiefelternteil,
  • ein Pflegeelternteil sein.

Zusätzliche Voraussetzung ist ein Wohnsitz im Inland während der Dauer der Pflege.

Fristen

Die/der Versicherte muss alle Änderungen, die den Anspruch auf diese Versicherung betreffen, binnen zwei Wochen der Pensionsversicherung melden.

Zuständige Stelle

die Pensionsversicherung (→ PV)

Erforderliche Unterlagen

Formular: Selbstversicherung – Pflege behindertes Kind – Antrag

Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular muss in diesem Fall nachgereicht werden.

Kosten

Die Beiträge (22,8 Prozent der Beitragsgrundlage von 2.300,10 Euro im Jahr 2025) werden zur Gänze aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und vom Bund bezahlt.

Rechtsgrundlagen

§ 18a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Zum Formular

Selbstversicherung – Pflege behindertes Kind – Antrag

Letzte Aktualisierung: 1. Mai 2025
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Dachverband der Sozialversicherungsträger
  • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz