Titel Branche
Agua Voigas Tanz und Chor
Alpenverein Verein
Blasorchester Gresten Musikensemble
Brandhilfeverein Gresten und Umgebung Verein
Buggy Racing Club Ötscherland Verein
Dartclub Highlander Dartverein
Eine-Welt-Gruppe Verein
Eisenwurzen Hammerherren- und Goldhaubengruppe Brauchtum
Elternverein Schule
Erlauftaler Bogensportverein Bogenschützen
ESV Gresten Eisschützen
Fischereiverein Kartäuserteiche Fischerei
Freiwillige Feuerwehr Gresten Feuerwehr
Grestner Wirtschaftsgemeinschaft Verein
Hegering Gresten Verein
Imkerverein Verein
Jagdhornbläsergruppe Gresten-Reinsberg Musikensemble
Kameradschaftsbund Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Katholische Jugend Verein
Katholische Jungschar Verein
Katholische Männerbewegung Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kirchenchor Musikensemble
Kriegsopfer- und Behindertenverband Ortsgruppe Gresten Verein
Modellfliegerclub Eisenstraße Verein
Musikverein Ortskapelle Gresten Musikensemble
Naturfreunde Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe Gresten Verein
ÖAAB Verein
Österreichischer Rassehundeverein Verein
Pensionistenverband Verein
Pferdefreunde Gresten Pferdesport
Privilegierter Schützenverein Gresten 1667 Sport
Radclub Kleines Erlauftal Gresten Verein
Reitclub Eisenwurzen Pferdesport
Rodelverein Voralpen Sport
SC Welser Profile Raika Gresten-Reinsberg Fußball
Segelclub Kleines Erlauftal Sport
Senioren der Pfarre Gresten Verein
SKG Welser Sport
Tennisclub Raiba Gresten Sport
Theaterensemble Kultur
Theatergruppe die 3 Kultur
Toyota Fanclub Ötscherland Sport
Verein Kulturschmiede Kultur
Verein Volkshaus Gresten Kultur
Wirtschaftsbund Verein
Zweigverein d. Landesgartenbauver. NÖ Verein

Verfahren vor den Verwaltungsgerichten

Grundsätzlich sind alle Beschwerden bei der belangten Behörde und nicht direkt beim Verwaltungsgericht einzubringen. Eine Ausnahme bildet die Maßnahmenbeschwerde, die direkt beim Verwaltungsgericht einzubringen ist.

Belangte Behörde ist die Behörde,

Vorverfahren

Die belangte Behörde, bei der die Beschwerde einzubringen ist (mit Ausnahme der Maßnahmenbeschwerde), kann innerhalb von zwei Monaten den angefochtenen Bescheid aufheben, abändern oder die Beschwerde zurück- oder abweisen. Das ist die Beschwerdevorentscheidung. Die belangte Behörde kann aber auch die Beschwerde unter Anschluss der Akten dem Verwaltungsgericht vorlegen.

Die Partei kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung einen Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Dies ist der sog. Vorlageantrag.

Bei Säumnisbeschwerden kann die belangte Behörde innerhalb von drei Monaten den Bescheid erlassen.

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht muss auf Antrag oder wenn es das für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentlich mündliche Verhandlung durchführen. Die Verhandlung kann aus bestimmten Gründen entfallen, z.B. wenn aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist oder die Parteien ausdrücklich auf eine Verhandlung verzichten.

Entscheidung des Verwaltungsgerichts

Das Verwaltungsgericht entscheidet durch Beschluss oder durch Erkenntnis.

Bei Bescheidbeschwerden entscheidet das Verwaltungsgericht in der Sache selbst, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zudem muss das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheiden, wenn die belangte Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widersprochen hat. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen.

Bei Maßnahmenbeschwerden ist die Ausübung der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- oder Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn die Beschwerde nicht zurück- oder abzuweisen war.

Bei Säumnisbeschwerden kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde die Nachholung des Bescheids auftragen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, entscheidet das Verwaltungsgericht in der Sache selbst.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz