Titel Branche
Agua Voigas Tanz und Chor
Alpenverein Verein
Blasorchester Gresten Musikensemble
Brandhilfeverein Gresten und Umgebung Verein
Buggy Racing Club Ötscherland Verein
Dartclub Highlander Dartverein
Eine-Welt-Gruppe Verein
Eisenwurzen Hammerherren- und Goldhaubengruppe Brauchtum
Elternverein Schule
Erlauftaler Bogensportverein Bogenschützen
ESV Gresten Eisschützen
Fischereiverein Kartäuserteiche Fischerei
Freiwillige Feuerwehr Gresten Feuerwehr
Grestner Wirtschaftsgemeinschaft Verein
Hegering Gresten Verein
Imkerverein Verein
Jagdhornbläsergruppe Gresten-Reinsberg Musikensemble
Kameradschaftsbund Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Katholische Jugend Verein
Katholische Jungschar Verein
Katholische Männerbewegung Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kirchenchor Musikensemble
Kriegsopfer- und Behindertenverband Ortsgruppe Gresten Verein
Modellfliegerclub Eisenstraße Verein
Musikverein Ortskapelle Gresten Musikensemble
Naturfreunde Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe Gresten Verein
ÖAAB Verein
Österreichischer Rassehundeverein Verein
Pensionistenverband Verein
Pferdefreunde Gresten Pferdesport
Privilegierter Schützenverein Gresten 1667 Sport
Radclub Kleines Erlauftal Gresten Verein
Reitclub Eisenwurzen Pferdesport
Rodelverein Voralpen Sport
SC Welser Profile Raika Gresten-Reinsberg Fußball
Segelclub Kleines Erlauftal Sport
Senioren der Pfarre Gresten Verein
SKG Welser Sport
Tennisclub Raiba Gresten Sport
Theaterensemble Kultur
Theatergruppe die 3 Kultur
Toyota Fanclub Ötscherland Sport
Verein Kulturschmiede Kultur
Verein Volkshaus Gresten Kultur
Wirtschaftsbund Verein
Zweigverein d. Landesgartenbauver. NÖ Verein

Erweiterte Gefahrenerforschung

Sicherheitsbehörden können, unter bestimmten, im Gesetz klar geregelten Voraussetzungen, Einzelpersonen oder Gruppierungen im Rahmen der erweiterten Gefahrenerforschung beobachten.

Die Beobachtung einer Gruppierung ist zulässig, wenn

  • im Hinblick auf deren bestehende Strukturen und auf die gegenwärtigen Entwicklungen in deren Umfeld damit zu rechnen ist, dass es
  • zu mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundener Kriminalität,
  • insbesondere zu ideologisch oder religiös motivierter Gewalt kommt.

Die Beobachtung einer Einzelperson, auch Observation genannt, durch die Sicherheitsbehörden ist zulässig, wenn

  • ein begründeter Gefahrenverdacht für einen verfassungsgefährdenden Angriff durch diese Person besteht.

Ein verfassungsgefährdender Angriff ist eine gerichtlich strafbare Handlung, die etwa mit

  • Extremismus
  • Terrorismus
  • Proliferation (z.B. unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen) 
  • nachrichtendienstlicher Tätigkeit oder Spionage

in Verbindung steht.

Je nach Delikt ist zusätzlich noch

  • ein bestimmtes Motiv für einen verfassungsgefährdenden Angriff (z.B. Weltanschauung oder Religion) oder
  • ein bestimmtes Ziel des Angriffes (verfassungsmäßige Einrichtungen oder kritische Infrastrukturen) 

erforderlich.

Rechtsgrundlagen

Polizeiliches Staatsschutzgesetz (PStSG)

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion