Titel Branche
Agua Voigas Tanz und Chor
Alpenverein Verein
Blasorchester Gresten Musikensemble
Brandhilfeverein Gresten und Umgebung Verein
Buggy Racing Club Ötscherland Verein
Dartclub Highlander Dartverein
Eine-Welt-Gruppe Verein
Eisenwurzen Hammerherren- und Goldhaubengruppe Brauchtum
Elternverein Schule
Erlauftaler Bogensportverein Bogenschützen
ESV Gresten Eisschützen
Fischereiverein Kartäuserteiche Fischerei
Freiwillige Feuerwehr Gresten Feuerwehr
Grestner Wirtschaftsgemeinschaft Verein
Hegering Gresten Verein
Imkerverein Verein
Jagdhornbläsergruppe Gresten-Reinsberg Musikensemble
Kameradschaftsbund Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Katholische Jugend Verein
Katholische Jungschar Verein
Katholische Männerbewegung Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kirchenchor Musikensemble
Kriegsopfer- und Behindertenverband Ortsgruppe Gresten Verein
Modellfliegerclub Eisenstraße Verein
Musikverein Ortskapelle Gresten Musikensemble
Naturfreunde Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe Gresten Verein
ÖAAB Verein
Österreichischer Rassehundeverein Verein
Pensionistenverband Verein
Pferdefreunde Gresten Pferdesport
Privilegierter Schützenverein Gresten 1667 Sport
Radclub Kleines Erlauftal Gresten Verein
Reitclub Eisenwurzen Pferdesport
Rodelverein Voralpen Sport
SC Welser Profile Raika Gresten-Reinsberg Fußball
Segelclub Kleines Erlauftal Sport
Senioren der Pfarre Gresten Verein
SKG Welser Sport
Tennisclub Raiba Gresten Sport
Theaterensemble Kultur
Theatergruppe die 3 Kultur
Toyota Fanclub Ötscherland Sport
Verein Kulturschmiede Kultur
Verein Volkshaus Gresten Kultur
Wirtschaftsbund Verein
Zweigverein d. Landesgartenbauver. NÖ Verein

Abänderung, Widerruf und Aufhebung eines Testaments

Abänderung und Widerruf

Testamente sind einseitige letztwillige Anordnungen und können im Gegensatz zu Erbverträgen jederzeit abgeändert oder widerrufen werden. Die Abänderung oder der Widerruf kann folgendermaßen erfolgen:

  • Ausdrücklich in Testamentsform
  • Stillschweigend durch die Errichtung eines neuen Testaments (ohne Erwähnung des alten)
  • Durch Vernichten der Urkunde (z.B. Zerreißen, Verbrennen, Durchstreichen)

Der sicherste Weg ist der Widerruf in Testamentsform. Dies ist vor allem zu empfehlen, wenn sich das zu widerrufende Testament in Händen des Erben befindet, der nun durch einen anderen ersetzt werden soll.

Der Widerruf sollte auch im Zentralen Testamentsregister der Österreichischen Notariatskammer (ÖNK) oder im Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (ÖRAK) eingetragen werden.

Ein früheres Testament wird durch ein späteres gültiges Testament auch in den übrigen Anordnungen aufgehoben, sofern der Verstorbene in der späteren letztwilligen Verfügung nicht anderes bestimmt.

Ihr letzter Wille sollte immer in einer einzigen Testamentsurkunde zusammengefasst sein. Errichten Sie möglichst keine Gleichschriften, die Sie anderen Personen aushändigen, da für den Fall des Widerrufs leicht auf eine solche Gleichschrift vergessen wird. Sollte das Testament in mehreren Gleichschriften errichtet worden sein, müssen alle Originale vernichtet werden.

Hinweis

Es genügt die Errichtung eines Originals, das bei einem Notar, einem Rechtsanwalt oder bei Gericht verwahrt und im Zentralen Testamentsregister der Österreichischen Notariatskammer (ÖNK) oder im Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (ÖRAK) registriert werden sollte. So ist das Testament sicher aufbewahrt, kann nicht unterschlagen werden und ist auch jederzeit problemlos abänderbar.

Aufhebung

Testamente zugunsten des früheren Ehegatten, des früheren eingetragenen Partners oder des früheren Lebensgefährten bedürfen im Fall der „Trennung“ keines Widerrufs. Diese werden automatisch aufgehoben, wenn die Ehe rechtskräftig geschieden, die eingetragene Partnerschaft oder die Lebensgemeinschaft aufgelöst wird. Das gilt unabhängig vom Verschulden. Ist es der Wille des Verstorbenen, dass das Testament auch nach der Scheidung oder Auflösung gültig bleibt, so kann er dies im Testament vorsehen.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§§ 713 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer