Abschluss eines Mietvertrages durch Jugendliche
Auch vor dem 18. Geburtstag ist der Abschluss eines Mietvertrags möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Eltern (Erziehungsberechtigten) stimmen ausdrücklich zu oder das regelmäßige Einkommen, beispielsweise aus Lehrlingsentschädigung, Taschengeld und eventuell der Familienbeihilfe, ist hoch genug, um die Miete laufend zu zahlen. Dabei muss ausreichend Geld für wichtige Lebensbedürfnisse wie Verpflegung, Kleidung und Mobilität zur Verfügung stehen.
Ist das Einkommen nicht ausreichend, ist der Mietvertrag schwebend unwirksam. Er wird erst dann wirksam, wenn die Erziehungsberechtigten ausdrücklich zustimmen. Bleibt diese Zustimmung aus, gilt der Vertrag als nicht abgeschlossen.
Wesentliche Inhalte eines Mietvertrags
Der Mietvertrag sollte unbedingt Mietobjekt (z.B. Wohnung oder Zimmer), die Höhe des monatlichen Mietzinses, die Art des Mietverhältnisses (Haupt- oder Untermiete) und die Mietdauer (befristet oder unbefristet) regeln.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz