Titel Branche
Agua Voigas Tanz und Chor
Alpenverein Verein
Blasorchester Gresten Musikensemble
Brandhilfeverein Gresten und Umgebung Verein
Buggy Racing Club Ötscherland Verein
Dartclub Highlander Dartverein
Eine-Welt-Gruppe Verein
Eisenwurzen Hammerherren- und Goldhaubengruppe Brauchtum
Elternverein Schule
Erlauftaler Bogensportverein Bogenschützen
ESV Gresten Eisschützen
Fischereiverein Kartäuserteiche Fischerei
Freiwillige Feuerwehr Gresten Feuerwehr
Grestner Wirtschaftsgemeinschaft Verein
Hegering Gresten Verein
Imkerverein Verein
Jagdhornbläsergruppe Gresten-Reinsberg Musikensemble
Kameradschaftsbund Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Katholische Jugend Verein
Katholische Jungschar Verein
Katholische Männerbewegung Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kinderfreunde Verein
Kirchenchor Musikensemble
Kriegsopfer- und Behindertenverband Ortsgruppe Gresten Verein
Modellfliegerclub Eisenstraße Verein
Musikverein Ortskapelle Gresten Musikensemble
Naturfreunde Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe Gresten Verein
ÖAAB Verein
Österreichischer Rassehundeverein Verein
Pensionistenverband Verein
Pferdefreunde Gresten Pferdesport
Privilegierter Schützenverein Gresten 1667 Sport
Radclub Kleines Erlauftal Gresten Verein
Reitclub Eisenwurzen Pferdesport
Rodelverein Voralpen Sport
SC Welser Profile Raika Gresten-Reinsberg Fußball
Segelclub Kleines Erlauftal Sport
Senioren der Pfarre Gresten Verein
SKG Welser Sport
Tennisclub Raiba Gresten Sport
Theaterensemble Kultur
Theatergruppe die 3 Kultur
Toyota Fanclub Ötscherland Sport
Verein Kulturschmiede Kultur
Verein Volkshaus Gresten Kultur
Wirtschaftsbund Verein
Zweigverein d. Landesgartenbauver. NÖ Verein

Ladung als Zeuge

Wer vom Gericht, von der Staatsanwaltschaft oder von der Kriminalpolizei als Zeugin oder Zeuge geladen wird, ist verpflichtet, dieser Ladung Folge zu leisten und dem Gericht wahrheitsgemäß zu schildern, was sie oder er gesehen, gehört oder erlebt hat. Eine Falschaussage ist strafbar. Dazu zählt auch das vorsätzliche Verschweigen wesentlicher Tatsachen oder das Vortäuschen von Unwissenheit.

Das Gericht muss den höchstpersönlichen Lebensbereich von Zeuginnen und Zeugen schützen.

Sie können daher verlangen, dass ihre Adresse nicht im Akt aufscheint. In der Hauptverhandlung kann stattdessen etwa die Adresse des Arbeitsplatzes genannt werden oder es kann angegeben werden, dass sich die Adresse nicht geändert hat. Die Adresse darf auch schriftlich mitgeteilt werden, damit sie der Öffentlichkeit nicht bekannt wird. In bestimmten Fällen – etwa bei Stalking – kann eine Auskunftssperre zur Wohnadresse verhängt werden. Zudem kann verlangt werden, dass die Angeklagte/der Angeklagte bzw. die Angeklagten bei der Einvernahme vorübergehend den Verhandlungssaal verlässt. Auch der Ausschluss der Zuhörerinnen und Zuhörer für einzelne Teile oder die gesamte Verhandlung ist möglich. Bild- und Tonaufnahmen sind während der Verhandlung generell verboten.

Besonders schutzbedürftige Opfer, wie etwa Opfer eines Sexualdelikts, haben erweiterte Rechte.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz