Titel Branche
Agua Voigas Tanz und Chor
Alpenverein Verein
Blasorchester Gresten Musikensemble
Brandhilfeverein Gresten und Umgebung Verein
Buggy Racing Club Ötscherland Verein
Dartclub Highlander Dartverein
Eine-Welt-Gruppe Verein
Eisenwurzen Hammerherren- und Goldhaubengruppe Brauchtum
Elternverein Schule
Erlauftaler Bogensportverein Bogenschützen
ESV Gresten Eisschützen
Fischereiverein Kartäuserteiche Fischerei
Freiwillige Feuerwehr Gresten Feuerwehr
Grestner Wirtschaftsgemeinschaft Verein
Hegering Gresten Verein
Imkerverein Verein
Jagdhornbläsergruppe Gresten-Reinsberg Musikensemble
Kameradschaftsbund Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Katholische Jugend Verein
Katholische Jungschar Verein
Katholische Männerbewegung Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kirchenchor Musikensemble
Kriegsopfer- und Behindertenverband Ortsgruppe Gresten Verein
Modellfliegerclub Eisenstraße Verein
Musikverein Ortskapelle Gresten Musikensemble
Naturfreunde Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe Gresten Verein
ÖAAB Verein
Österreichischer Rassehundeverein Verein
Pensionistenverband Verein
Pferdefreunde Gresten Pferdesport
Privilegierter Schützenverein Gresten 1667 Sport
Radclub Kleines Erlauftal Gresten Verein
Reitclub Eisenwurzen Pferdesport
Rodelverein Voralpen Sport
SC Welser Profile Raika Gresten-Reinsberg Fußball
Segelclub Kleines Erlauftal Sport
Senioren der Pfarre Gresten Verein
SKG Welser Sport
Tennisclub Raiba Gresten Sport
Theaterensemble Kultur
Theatergruppe die 3 Kultur
Toyota Fanclub Ötscherland Sport
Verein Kulturschmiede Kultur
Verein Volkshaus Gresten Kultur
Wirtschaftsbund Verein
Zweigverein d. Landesgartenbauver. NÖ Verein

Arbeiten im EU-Raum

Österreicherinnen/Österreicher können als EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union selbstständig oder unselbstständig arbeiten.

Unselbstständige Erwerbstätigkeit

Dieses Recht ist ein wesentlicher Bestandteil der Unionsbürgerschaft und umfasst

  • das Recht auf Arbeitsuche vor Ort in einem anderen Mitgliedstaat,
  • das Recht, in einem anderen Mitgliedstaat zu arbeiten,
  • das Recht, sich zu diesem Zweck dort aufzuhalten,
  • das Recht, selbst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses dort zu bleiben und
  • das Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf den Zugang zur Beschäftigung, die Arbeitsbedingungen und auf alle anderen Vergünstigungen, die dazu beitragen, die Integration der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Aufnahmeland zu erleichtern.

Tipp

Können auf "Your Europe" die gewünschten Informationen nicht gefunden werden, besteht die Möglichkeit, am Ende jeder Seite eine elektronische Anfrage an Ihr Europa – Beratung (→ Your Europe) zu richten oder über die kostenfreie Telefonnummer 00800 67 89 10 11 anzurufen. Expertinnen/Experten beraten kostenlos und in verschiedenen Sprachen zu persönlichen Problemen.

Selbstständige Erwerbstätigkeit

Für die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit müssen die nach dem nationalen Recht des Aufenthaltsstaates geltenden Voraussetzungen und Qualifikationsanforderungen erfüllt werden.

Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf die Erwerbstätigkeit

Jede Österreicherin/jeder Österreicher hat als EU-Bürgerin/EU-Bürger das Recht, in einem anderen Mitgliedstaat unter den gleichen Voraussetzungen, die auch für Inländerinnen/Inländer gelten, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Es darf keine Arbeitserlaubnis verlangt werden. Eine Ausnahme gilt für Sprachkenntnisse: Ein gewisses Niveau der Sprachkenntnisse kann für eine Beschäftigung verlangt werden, wenn sie für die betreffende Tätigkeit erforderlich sind.

Die Gleichbehandlung gilt nicht nur in Hinsicht auf die allgemeinen Arbeitsbedingungen (wie etwa Entlohnung oder Kündigung), sondern auch für Fortbildungsmaßnahmen.

Tipp

Die im Zuge des Austrittsabkommens zum "Brexit" zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vereinbarte Übergangsphase ist am 31.Dezember 2020 ausgelaufen. Damit hat das Vereinigte Königreich den EU-Binnenmarkt und die Zollunion verlassen. Nähere Informationen zum Thema "Brexit und seine Folgen (→ BKA)" finden sich auf den Seiten des Bundeskanzleramtes.

Familienangehörige

Arbeitet eine Österreicherin/ein Österreicher in einem anderen EU-Mitgliedstaat, haben ihre/seine Familienangehörigen ebenfalls das Recht, sich in diesem Staat aufzuhalten und dort zu arbeiten. Das gilt unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. D.h. sie benötigen keine Arbeitserlaubnis, auch wenn sie keine Bürgerinnen/Bürger aus der EU sind. Aufgrund des Rechts auf Gleichbehandlung stehen ihnen auch alle sozialen und steuerlichen Vergünstigungen zu.

Die Kinder haben, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, das Recht auf Bildung in diesem Staat. Sie dürfen bei der Vergabe von Stipendien und Ausbildungsbeihilfen nicht benachteiligt werden.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 22. März 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion