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Blasorchester Gresten Musikensemble
Brandhilfeverein Gresten und Umgebung Verein
Buggy Racing Club Ötscherland Verein
Dartclub Highlander Dartverein
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Eisenwurzen Hammerherren- und Goldhaubengruppe Brauchtum
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Jagdhornbläsergruppe Gresten-Reinsberg Musikensemble
Kameradschaftsbund Verein
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Katholische Jugend Verein
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Katholische Männerbewegung Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
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Modellfliegerclub Eisenstraße Verein
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NÖs Senioren Ortsgruppe Gresten Verein
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Pferdefreunde Gresten Pferdesport
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Radclub Kleines Erlauftal Gresten Verein
Reitclub Eisenwurzen Pferdesport
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Theatergruppe die 3 Kultur
Toyota Fanclub Ötscherland Sport
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Verein Volkshaus Gresten Kultur
Wirtschaftsbund Verein
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Eltern ohne gemeinsamen Familiennamen

Haben die Ehegatten bei der Eheschließung keinen gemeinsamen Familiennamen bestimmt, behalten sie weiterhin ihren bisherigen Familiennamen bei. Sie haben die Möglichkeit, den Familiennamen eines Elternteils zum Familiennamen des Kindes zu bestimmen. Wird der Familienname nur eines Elternteils herangezogen und besteht dieser aus mehreren voneinander getrennten oder durch einen Bindestrich verbundenen Teilen, kann sowohl der gesamte Familienname, als auch nur dessen Teile verwendet werden.

Beispiel

Die Mutter heißt Daniela Schneider-Huber und der Vater Reinhard Müller. Als Familiennamen für das Kind wird der Familienname der Mutter herangezogen. Es bestehen somit beispielsweise folgende Möglichkeiten: Schneider-Huber, Schneider, Huber.

Alternativ können die Eltern bestimmen, dass das Kind einen aus den Familiennamen beider Elternteile zusammengesetzten Doppelnamen erhält. Dieser darf aber höchstens aus zwei Teilen bestehen und muss durch einen Bindestrich getrennt werden.

Beispiel

Die Mutter heißt Daniela Schneider und der Vater Reinhard Müller, der für das Kind bestimmte Doppelname könnte beispielsweise Schneider-Müller lauten.

Erfolgt keine Bestimmung, erhalten die Kinder automatisch den Familiennamen der Mutter, auch wenn dieser ein Doppelname ist.

Den Familiennamen bestimmt der Elternteil, der mit der Pflege und Erziehung des Kindes (Obsorge) betraut ist. Sind beide Elternteile mit der Pflege und Erziehung des Kindes (gemeinsame Obsorge) betraut (wie dies grundsätzlich bei verheirateten Eltern der Fall ist), haben sie einvernehmlich zu entscheiden, welchen Namen das Kind künftig führen soll. Dem Standesamt gegenüber genügt dabei die Erklärung eines Elternteils, sofern dieser versichert, dass der andere damit einverstanden ist oder das Einvernehmen nicht mit zumutbarem Aufwand erreicht werden kann.

Die Bestimmung des Familiennamens des Kindes kann nach der Geburt des Kindes erfolgen. So besteht beispielsweise auch die Möglichkeit den Familiennamen des gemeinsamen Kindes im Rahmen der Beurkundung der Geburt (Ausstellung der Geburtsurkunde) beim zuständigen Standesamt (Standesamt des Ortes, an dem das Kind geboren wurde) oder auch zu einem späteren Zeitpunkt zu bestimmen. Da die Bestimmung des Familiennamens zeitlich nicht beschränkt ist, kann es auch dazu kommen, dass das Kind vorerst den Familiennamen der Mutter (mangels Bestimmung eines Familiennamens des Kindes) und später durch eine entsprechende Namensbestimmung einen anderen Familiennamen erhält. 

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Rechtsgrundlagen

§§ 155 bis 157 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz