Titel Branche
Agua Voigas Tanz und Chor
Alpenverein Verein
Blasorchester Gresten Musikensemble
Brandhilfeverein Gresten und Umgebung Verein
Buggy Racing Club Ötscherland Verein
Dartclub Highlander Dartverein
Eine-Welt-Gruppe Verein
Eisenwurzen Hammerherren- und Goldhaubengruppe Brauchtum
Elternverein Schule
Erlauftaler Bogensportverein Bogenschützen
ESV Gresten Eisschützen
Fischereiverein Kartäuserteiche Fischerei
Freiwillige Feuerwehr Gresten Feuerwehr
Grestner Wirtschaftsgemeinschaft Verein
Hegering Gresten Verein
Imkerverein Verein
Jagdhornbläsergruppe Gresten-Reinsberg Musikensemble
Kameradschaftsbund Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Katholische Jugend Verein
Katholische Jungschar Verein
Katholische Männerbewegung Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kirchenchor Musikensemble
Kriegsopfer- und Behindertenverband Ortsgruppe Gresten Verein
Modellfliegerclub Eisenstraße Verein
Musikverein Ortskapelle Gresten Musikensemble
Naturfreunde Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe Gresten Verein
ÖAAB Verein
Österreichischer Rassehundeverein Verein
Pensionistenverband Verein
Pferdefreunde Gresten Pferdesport
Privilegierter Schützenverein Gresten 1667 Sport
Radclub Kleines Erlauftal Gresten Verein
Reitclub Eisenwurzen Pferdesport
Rodelverein Voralpen Sport
SC Welser Profile Raika Gresten-Reinsberg Fußball
Segelclub Kleines Erlauftal Sport
Senioren der Pfarre Gresten Verein
SKG Welser Sport
Tennisclub Raiba Gresten Sport
Theaterensemble Kultur
Theatergruppe die 3 Kultur
Toyota Fanclub Ötscherland Sport
Verein Kulturschmiede Kultur
Verein Volkshaus Gresten Kultur
Wirtschaftsbund Verein
Zweigverein d. Landesgartenbauver. NÖ Verein

Allgemeines zum Mietrecht

Anwendungsbereiche des MRG

Mieterinnen/Mieter und Vermieterinnen/Vermieter haben unterschiedliche Rechte und Pflichten, je nachdem, ob und in welchem Umfang das Mietrechtsgesetz (MRG) auf das Mietverhältnis anzuwenden ist. Maßgeblich ist, ob das Mietobjekt in den Vollanwendungsbereich oder den Teilanwendungsbereich fällt oder nicht dem Mietrechtsgesetz (MRG) unterliegt.

Dies richtet sich nach den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes (MRG). Als grobe Orientierung gilt:

  • In den Vollanwendungsbereich fallen in der Regel Mietwohnungen in Mehrparteienhäusern mit mindestens drei selbstständigen Einheiten, die vor dem 9. Mai 1945 errichtet, nicht umfassend saniert wurden und nicht im Wohnungseigentum stehen.
    • Hier gelten Mietzinsbegrenzungen sowie ein Kündigungsschutz zugunsten der Mieterin/des Mieters.
  • In den Teilanwendungsbereich fallen in der Regel Mietverhältnisse über Wohnungen in nicht geförderten Neubauten oder in Wohnungseigentumsobjekten, wenn bestimmte Schutzbestimmungen – etwa zur Mietzinsbildung – nicht gelten, aber z.B. der Kündigungsschutz weiterhin anwendbar ist.
    • Hier gilt kein Schutz bei der Mietzinsbildung, aber ein Kündigungsschutz nach dem Mietrechtsgesetz (MRG).
  • Vom Mietrechtsgesetz (MRG) ausgenommen sind Mietverhältnisse in Gebäuden mit höchstens zwei selbstständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten, sofern das Mietverhältnis nach dem 31. Dezember 2001 abgeschlossen wurde und das Gebäude im Eigentum der Vermieterin/des Vermieters oder deren/dessen naher Angehöriger steht.
    • Hier gelten keine besonderen Schutzbestimmungen nach dem Mietrechtsgesetz (MRG). Es kommen jedoch die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) zur Anwendung.

Klärung vor Vertragsabschluss

Vor Abschluss eines Mietvertrags kann bei einer unabhängigen Beratungsstelle geklärt werden, ob das konkrete Mietverhältnis dem Vollanwendungsbereich, dem Teilanwendungsbereich oder nicht dem Mietrechtsgesetz (MRG) unterliegt.

Erweiterte Erhaltungspflicht

Seit 2015 gilt eine erweiterte Erhaltungspflicht der Vermieterin/des Vermieters für mitvermietete Wärmebereitungsgeräte (Heiztherme, Boiler, Wärmepumpe usw.). Die Pflicht umfasst sowohl Reparatur als auch Austausch und besteht unabhängig davon, ob der Mietvertrag bereits vor oder nach 2015 abgeschlossen wurde.

Diese erweiterte Erhaltungspflicht gilt bei Mietverhältnissen im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG), ebenso bei Miet- und sonstigen Nutzungsverträgen nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (z.B. Genossenschaftswohnungen).

Nicht in diese erweiterte Erhaltungspflicht fallen Mietverträge über Geschäftsräumlichkeiten sowie Fälle, in denen die Mieterin/der Mieter selbst während eines laufenden Mietverhältnisses ein Wärmebereitungsgerät eingebaut hat. In solchen Fällen ist die Mieterin/der Mieter für Reparatur und Austausch selbst verantwortlich.

Nicht in die erweiterte Erhaltungspflicht der Vermieterin/des Vermieters fällt z.B. die laufende Wartung eines mitvermieteten Wärmebereitungsgerätes (z.B. jährliches Thermenservice). Dazu ist die Mieterin/der Mieter auf eigene Kosten verpflichtet, wenn dies im Mietvertrag vereinbart wurde. Werden die vereinbarten Wartungen nicht durchgeführt und entsteht dadurch ein Schaden, so kann die Mieterin/der Mieter dafür haftbar sein.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz