Titel Branche
Agua Voigas Tanz und Chor
Alpenverein Verein
Blasorchester Gresten Musikensemble
Brandhilfeverein Gresten und Umgebung Verein
Buggy Racing Club Ötscherland Verein
Dartclub Highlander Dartverein
Eine-Welt-Gruppe Verein
Eisenwurzen Hammerherren- und Goldhaubengruppe Brauchtum
Elternverein Schule
Erlauftaler Bogensportverein Bogenschützen
ESV Gresten Eisschützen
Fischereiverein Kartäuserteiche Fischerei
Freiwillige Feuerwehr Gresten Feuerwehr
Grestner Wirtschaftsgemeinschaft Verein
Hegering Gresten Verein
Imkerverein Verein
Jagdhornbläsergruppe Gresten-Reinsberg Musikensemble
Kameradschaftsbund Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Katholische Jugend Verein
Katholische Jungschar Verein
Katholische Männerbewegung Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kirchenchor Musikensemble
Kriegsopfer- und Behindertenverband Ortsgruppe Gresten Verein
Modellfliegerclub Eisenstraße Verein
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NÖs Senioren Ortsgruppe Gresten Verein
ÖAAB Verein
Österreichischer Rassehundeverein Verein
Pensionistenverband Verein
Pferdefreunde Gresten Pferdesport
Privilegierter Schützenverein Gresten 1667 Sport
Radclub Kleines Erlauftal Gresten Verein
Reitclub Eisenwurzen Pferdesport
Rodelverein Voralpen Sport
SC Welser Profile Raika Gresten-Reinsberg Fußball
Segelclub Kleines Erlauftal Sport
Senioren der Pfarre Gresten Verein
SKG Welser Sport
Tennisclub Raiba Gresten Sport
Theaterensemble Kultur
Theatergruppe die 3 Kultur
Toyota Fanclub Ötscherland Sport
Verein Kulturschmiede Kultur
Verein Volkshaus Gresten Kultur
Wirtschaftsbund Verein
Zweigverein d. Landesgartenbauver. NÖ Verein

Bankkonten und Schulden

Gemeinsames Konto

Das Guthaben eines Kontos gebührt der Person, auf deren Namen das Konto lautet. Es besteht für Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten die Möglichkeit ein gemeinsames Konto zu führen. Beide können dann Geld von diesem Konto beheben.

Eine Kontoinhaberin/ein Kontoinhaber kann, wenn das Konto nur auf ihren/seinen Namen lautet, für die Lebensgefährtin/den Lebensgefährten eine Vollmacht über das Konto ausstellen lassen.

Tipp

Bei einer Trennung sollte bedacht werden, dass entweder das gemeinsame Konto aufgelöst und das Guthaben oder die Schulden (im Zweifelsfall zur Hälfte) geteilt werden, beziehungsweise die Vollmacht der früheren Lebensgefährtin/des früheren Lebensgefährten widerrufen wird.

Wenn die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte nach der Trennung noch Geld vom Konto abhebt, welches nur mehr auf den ehemaligen Lebensgefährten/die ehemalige Lebensgefährtin lautet, so ist sie/er unter Umständen schadenersatzpflichtig. Dies gilt auch dann, wenn noch eine Vollmacht für das Konto aufrecht ist, insbesondere, weil der ehemalige Lebensgefährte/die ehemalige Lebensgefährtin der Bank gegenüber diese Vollmacht noch nicht widerrufen hat.

Aufteilung von Schulden

Grundsätzlich hat innerhalb der Partnerschaft diejenige/derjenige die Rückzahlung zu tragen, der/dem das aufgenommene Kapital zur Verfügung steht. Unabhängig davon haftet natürlich jeder der Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten gegenüber der Kreditgeberin/dem Kreditgeber als Schuldnerin/Schuldner oder als Bürgin/Bürge weiter.

Wenn eine Partnerin/ein Partner Rückzahlungen für einen Gegenstand tätigt, den ausschließlich die/der andere verwendet, so kann sie/er – anders als bei einer Ehescheidung – die Ratenzahlungen, die nach der Trennung getätigt wurden, einfordern. Die Zahlungen, die sie/er während der Lebensgemeinschaft geleistet hat, können nicht zurückgefordert werden.

Achtung

Vorsicht ist besonders bei der Übernahme einer Bürgschaft für eine andere Person geboten. Oft wird nur um die Leistung einer Unterschrift ersucht, um an einen Kredit zu kommen, jedoch sind damit weitreichende Konsequenzen verbunden. Eine Beratung bei einer Notarin/einem Notar bzw. bei einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt ist daher zu empfehlen, bevor eine Bürgschaft übernommen wird.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer