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Parkausweis für Menschen mit Behinderungen nach § 29b StVO

Allgemeine Informationen

Mit dem Parkausweis nach § 29b StVO (Straßenverkehrsordnung) darf zum Ein- oder Aussteigen und zum Ein- und Ausladen der für Menschen mit Behinderungen nötigen Behelfe, z.B. eines Rollstuhls,

  • auf Straßenstellen, an denen ein Halte- und Parkverbot durch Verkehrszeichen kundgemacht ist, sowie
  • in zweiter Spur

gehalten werden und

  • auf Straßenstellen, an denen ein Parkverbot durch Verkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundgemacht ist
  • in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung
  • in einer Fußgängerzone, in der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf
  • auf Behindertenparkplätzen

geparkt werden.

Bei Inanspruchnahme der erwähnten Halte- und Parkerleichterungen ist es notwendig, beim Parken den Ausweis im Kraftfahrzeug hinter der Windschutzscheibe gut erkennbar anzubringen und beim Halten auf Verlangen vorzuzeigen.

Achtung

Ob eine Parkgebühr zu bezahlen ist, obliegt der Gemeinde. In den meisten Bundesländern ist das Parken für Inhaberinnen/Inhaber eines Parkausweises für Menschen mit Behinderungen nach § 29b StVO jedoch kostenlos.
Diese Bestimmungen gelten auch für Lenkerinnen/Lenker von Fahrzeugen, während sie einen Menschen mit Behinderungen, der einen Parkausweis besitzt, befördern. 

Der Parkausweis nach § 29b StVO dient weiters auch als Nachweis der Behinderung für: 

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Erlangung eines derartigen Parkausweises ist ein vom Sozialministeriumservice ausgestellter Behindertenpass mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".

Zuständige Stelle

Das Sozialministeriumservice (→ SMS) ist für die Ausstellung von Parkausweisen nach § 29b StVO zuständig.

  • Parkausweise, die vor dem 1. Jänner 2001 ausgestellt wurden, haben mit Ablauf des 31. Dezember 2015 ihre Gültigkeit verloren. Ein neuer Ausweis wäre beim Sozialministeriumservice zu beantragen.
  • Parkausweise, die nach dem 1. Jänner 2001 ausgestellt wurden, bleiben gültig.

Verfahrensablauf

Der Antrag ist von der betroffenen Person oder ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihrem gesetzlichen Vertreter zu stellen.

Erforderliche Unterlagen

Zusätzliche Informationen

Der österreichische Parkausweis kann unter gewissen Bedingungen auch in anderen EU-Staaten verwendet werden. Zu diesem Zweck stellt das Sozialministeriumservice einen mehrsprachigen Folder zur Verfügung, der neben dem Parkausweis hinter der Windschutzscheibe ausgelegt werden kann. Es empfiehlt sich aber, sich vor einer Reise über die Parkerleichterungen im Urlaubsland zu informieren sowie darüber, ob der – nach dem europäischen Muster ausgestaltete – österreichische Parkausweis anerkannt werde.

Wer in einem anderen EU-Staat als Österreich seinen Wohnsitz hat und dort einen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen führt, kann mit diesem ebenso in den Genuss der damit in Österreich verbundenen Parkerleichterungen kommen. Das Aussehen der Parkausweise ist gemäß einer Empfehlung des Rates der Europäischen Union vereinheitlicht, in anderen EU-Staaten ausgestellte und dieser Empfehlung entsprechende Parkausweise können in Österreich anerkannt werden.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Zum Formular

Letzte Aktualisierung: 5. August 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
  • Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur