Titel Branche
Agua Voigas Tanz und Chor
Alpenverein Verein
Blasorchester Gresten Musikensemble
Brandhilfeverein Gresten und Umgebung Verein
Buggy Racing Club Ötscherland Verein
Dartclub Highlander Dartverein
Eine-Welt-Gruppe Verein
Eisenwurzen Hammerherren- und Goldhaubengruppe Brauchtum
Elternverein Schule
Erlauftaler Bogensportverein Bogenschützen
ESV Gresten Eisschützen
Fischereiverein Kartäuserteiche Fischerei
Freiwillige Feuerwehr Gresten Feuerwehr
Grestner Wirtschaftsgemeinschaft Verein
Hegering Gresten Verein
Imkerverein Verein
Jagdhornbläsergruppe Gresten-Reinsberg Musikensemble
Kameradschaftsbund Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Katholische Jugend Verein
Katholische Jungschar Verein
Katholische Männerbewegung Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kinderfreunde Verein
Kirchenchor Musikensemble
Kriegsopfer- und Behindertenverband Ortsgruppe Gresten Verein
Modellfliegerclub Eisenstraße Verein
Musikverein Ortskapelle Gresten Musikensemble
Naturfreunde Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe Gresten Verein
ÖAAB Verein
Österreichischer Rassehundeverein Verein
Pensionistenverband Verein
Pferdefreunde Gresten Pferdesport
Privilegierter Schützenverein Gresten 1667 Sport
Radclub Kleines Erlauftal Gresten Verein
Reitclub Eisenwurzen Pferdesport
Rodelverein Voralpen Sport
SC Welser Profile Raika Gresten-Reinsberg Fußball
Segelclub Kleines Erlauftal Sport
Senioren der Pfarre Gresten Verein
SKG Welser Sport
Tennisclub Raiba Gresten Sport
Theaterensemble Kultur
Theatergruppe die 3 Kultur
Toyota Fanclub Ötscherland Sport
Verein Kulturschmiede Kultur
Verein Volkshaus Gresten Kultur
Wirtschaftsbund Verein
Zweigverein d. Landesgartenbauver. NÖ Verein

Ehegüterrecht und partnerschaftliches Vermögen

In Österreich gilt der gesetzliche Güterstand der Gütertrennung. Diese Regelung betrifft sowohl Ehepartnerinnen/Ehepartner als auch eingetragene Partnerinnen/Partner. Jede Person bleibt Eigentümerin/Eigentümer des Vermögens, das sie in die Ehe oder eingetragene Partnerschaft eingebracht oder währenddessen erworben hat. Jede Person verwaltet ihr Vermögen selbst und haftet grundsätzlich nur für eigene Schulden.

Aufteilung bei Trennung

Kommt es zu einer Scheidung der Ehe bzw. Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, wird das gemeinsam genutzte Gebrauchsvermögen sowie das gemeinsam Ersparte nach den gesetzlichen Bestimmungen aufgeteilt. Dazu zählen etwa gemeinsam genutzte Gegenstände (z.B. Wohnung, Hausrat, Fahrzeuge) und gemeinsam angesparte Geldmittel. Ausgenommen sind persönliche Gegenstände, Berufsausstattung, Unternehmensanteile sowie Geschenke und Erbschaften, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Sonderregelung für Wohnraum

Eine besondere Regelung betrifft die Ehe- bzw. Partnerschaftswohnung: Wurde diese zwar von einer Person allein eingebracht, aber von beiden gemeinsam genutzt, kann sie in die Aufteilung einbezogen werden, wenn dies notariell vereinbart wurde oder eine besondere Bedürftigkeit besteht, etwa wenn ein gemeinsames Kind betroffen ist.

Individuelle Vereinbarungen

Eheverträge bzw. Partnerschaftsverträge ermöglichen abweichende Regelungen zum gesetzlichen Güterrecht. In solchen Verträgen können Vereinbarungen über Vermögen, Unterhalt oder Aufteilung bei Trennung getroffen werden. Vereinbarungen über die Aufteilung der gemeinsamen Ersparnisse oder der Ehe- bzw. Partnerschaftswohnung müssen in Form eines Notariatsakts erfolgen, für sonstiges Gebrauchsvermögen reicht Schriftform. Verträge können jederzeit abgeschlossen werden, d.h. vor oder während der Ehe bzw. Partnerschaft. Sie sollten regelmäßig überprüft und an veränderte Lebensumstände angepasst werden.

Einschränkungen

Regelungen zur Obsorge oder zum Unterhalt gemeinsamer Kinder können nicht verbindlich festgelegt werden. Solche Vereinbarungen gelten lediglich als Absichtserklärungen. Ein wechselseitiger völliger Unterhaltsverzicht während aufrechter Ehe oder Partnerschaft ist unzulässig. Für nachehelichen Unterhalt ist ein Verzicht nur dann wirksam, wenn er nicht sittenwidrig ist.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz