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Blasorchester Gresten Musikensemble
Brandhilfeverein Gresten und Umgebung Verein
Buggy Racing Club Ötscherland Verein
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Katholische Männerbewegung Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
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NÖs Senioren Ortsgruppe Gresten Verein
ÖAAB Verein
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Segelclub Kleines Erlauftal Sport
Senioren der Pfarre Gresten Verein
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Theatergruppe die 3 Kultur
Toyota Fanclub Ötscherland Sport
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Verein Volkshaus Gresten Kultur
Wirtschaftsbund Verein
Zweigverein d. Landesgartenbauver. NÖ Verein

Adoption eines Erwachsenen

Eine Volljährige/ein Volljähriger kann nur als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen der Annehmenden/dem Annehmenden und der/dem Volljährigen bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht.

Zudem muss ein gerechtfertigtes Anliegen vorliegen (z.B. der Wunsch, eine innige Bindung durch die Adoption rechtlich in Erscheinung treten zu lassen). Auch wirtschaftliche Gründe (z.B. die Übergabe eines Betriebes oder einer Genossenschaftswohnung) können ausschlaggebend sein.

Zwischen der/dem Annehmenden und dem erwachsenen Adoptivkind, muss – wenn eine enge Beziehung wie zwischen leiblichen Eltern und Kindern bereits besteht – eine etwa mindestens fünf Jahre andauernde Hausgemeinschaft bestehen.

Hinweis

Die Annahme einer volljährigen Ausländerin/eines volljährigen Ausländers ist grundsätzlich möglich. Ihre/seine Staatsbürgerschaft bleibt dabei aber unberührt, d.h. sie/er wird nicht automatisch Österreicherin/Österreicher.

Ausländische Erwachsene können nur mehr adoptiert werden, wenn die angestrebte Adoption auch nach ihrem Heimatrecht gesetzlich erlaubt ist.

Seit  2016 ist ein Altersunterschied von mindestens 16 Jahren zwischen der/dem Annehmenden und dem erwachsenen Adoptivkind nicht mehr notwendig. Die Wahleltern müssen jedoch älter als das Wahlkind sein.

Falls Sie nähere Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an das zuständige Gericht.

Weiterführende Links

Gerichtssuche (→ BMJ)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz