Titel Branche
Agua Voigas Tanz und Chor
Alpenverein Verein
Blasorchester Gresten Musikensemble
Brandhilfeverein Gresten und Umgebung Verein
Buggy Racing Club Ötscherland Verein
Dartclub Highlander Dartverein
Eine-Welt-Gruppe Verein
Eisenwurzen Hammerherren- und Goldhaubengruppe Brauchtum
Elternverein Schule
Erlauftaler Bogensportverein Bogenschützen
ESV Gresten Eisschützen
Fischereiverein Kartäuserteiche Fischerei
Freiwillige Feuerwehr Gresten Feuerwehr
Grestner Wirtschaftsgemeinschaft Verein
Hegering Gresten Verein
Imkerverein Verein
Jagdhornbläsergruppe Gresten-Reinsberg Musikensemble
Kameradschaftsbund Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Katholische Jugend Verein
Katholische Jungschar Verein
Katholische Männerbewegung Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kinderfreunde Verein
Kirchenchor Musikensemble
Kriegsopfer- und Behindertenverband Ortsgruppe Gresten Verein
Modellfliegerclub Eisenstraße Verein
Musikverein Ortskapelle Gresten Musikensemble
Naturfreunde Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe Gresten Verein
ÖAAB Verein
Österreichischer Rassehundeverein Verein
Pensionistenverband Verein
Pferdefreunde Gresten Pferdesport
Privilegierter Schützenverein Gresten 1667 Sport
Radclub Kleines Erlauftal Gresten Verein
Reitclub Eisenwurzen Pferdesport
Rodelverein Voralpen Sport
SC Welser Profile Raika Gresten-Reinsberg Fußball
Segelclub Kleines Erlauftal Sport
Senioren der Pfarre Gresten Verein
SKG Welser Sport
Tennisclub Raiba Gresten Sport
Theaterensemble Kultur
Theatergruppe die 3 Kultur
Toyota Fanclub Ötscherland Sport
Verein Kulturschmiede Kultur
Verein Volkshaus Gresten Kultur
Wirtschaftsbund Verein
Zweigverein d. Landesgartenbauver. NÖ Verein

Mitnahme von Alkoholika im Grenzverkehr

Geringere Freimengen

Im Grenzverkehr sind die Mengen an Alkoholika, die mitgenommen werden dürfen, geringer.

Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich für:

  • Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist das Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt)
  • Grenzarbeitnehmerinnen/Grenzarbeitnehmer, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten
  • Besatzungen von Verkehrsmittel, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden

Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich nicht, wenn eine/ein von dieser Regelung betroffene Reisende/betroffener Reisender nachweist, dass sie/er

  • aus diesem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder,
  • nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt.

Folgende Mengen an Alkoholika können im Grenzverkehr pro Tag ab einem Alter von 17 Jahren abgabenfrei nach Österreich mitgenommen werden:

  • nichtschäumender Wein: 1 Liter und
  • Bier: 2 Liter

und zusätzlich

  • Alkohol oder alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent: 0,25 Liter oder
  • unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Vol.-Prozent oder mehr: 0,25 Liter oder
  • Alkohol und alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von max. 22 Vol.-Prozent: 0,75 Liter oder
  • eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren

Wenn verschiedene Produkte zusätzlich zu nichtschäumenden Weinen und Bier mitgenommen werden, dürfen diese in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschreiten.

Beispiel:

50 Prozent der Menge an alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent, also 0,125 Liter, und 50 Prozent der Menge an alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von maximal 22 Vol.-Prozent, also 0,375 Liter, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

Zusätzlich zu 1 Liter nichtschäumenden Wein und 2 Litern Bier können also beispielsweise 0,125 Liter Alkohol mit mehr als 22 Vol.-Prozent und 0,375 Liter mit weniger als 22 Vol.-Prozent abgabenfrei mitgenommen werden.

"Kleiner Grenzverkehr"

Der "kleine Grenzverkehr" ist insbesondere der Anrainerverkehr über die Zollgrenze zur Schweiz und zum Fürstentum Liechtenstein. Hier bestehen weitergehende Befreiungen und andere Vorrechte für Anrainer. Das Zollamt (BMF) bietet detaillierte Informationen dazu.

Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen