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Einvernehmliche Scheidung

Allgemeine Informationen

Ist ein Ehepaar seit mindestens einem halben Jahr getrennt (d.h. nicht, dass sie getrennt leben müssen) und sehen die Partner ihre Ehe als unheilbar zerrüttet an, können sie gemeinsam die einvernehmliche Scheidung vor Gericht beantragen. Die einvernehmliche Scheidung wird im Außerstreitverfahren entschieden. Der Antrag kann am Amtstag mündlich bei Gericht zu Protokoll gegeben oder schriftlich eingereicht werden.

Eine einvernehmliche Scheidung setzt voraus, dass sich die Ehepartner über die Scheidung und ihre Folgen einig sind. Sie müssen eine Scheidungsvereinbarung treffen. Diese Vereinbarung kann ebenfalls mündlich bei Gericht zu Protokoll gegeben oder in schriftlicher Form, beispielsweise als Anhang des Scheidungsantrags, vorgelegt werden.

Für den Antrag auf einvernehmliche Scheidung beim Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Eheparter den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder gehabt haben, ist das dafür vorgesehene Formular zu verwenden.

Eine Scheidung ist ein bedeutsamer Schritt, der nicht zuletzt auch zahlreiche rechtliche Konsequenzen nach sich zieht.

Bedenken Sie

  • Ihre sozialversicherungsrechtliche und pensionsrechtliche Stellung nach der Scheidung,
  • Ihre Ansprüche auf Unterhalt,
  • die Aufteilung
    • des ehelichen Gebrauchsvermögens (z.B. Hausrat, der im Laufe der Ehegemeinschaft erwirtschaftet wurde),
    • der Ehewohnung (das ist die Wohnung, in der das Ehepaar den Schwerpunkt der gemeinsamen Lebensführung hat oder hatte),
    • der Ersparnisse,
    • der Schulden. 

Voraussetzungen

Die Scheidungsvereinbarung der Eheleute muss eine Einigung über folgende Punkte enthalten:

  • Die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse bzw. der Schulden
  • Die gegenseitigen unterhaltsrechtlichen Ansprüche
  • Gegebenenfalls die Obsorge für die gemeinsamen Kinder
  • Gegebenenfalls die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinsamen Kindern
  • Gegebenenfalls die Regelung über die Ausübung des Kontaktrechts (früher: Besuchsrecht) zu gemeinsamen Kindern

Nach Eingang des Antrags setzt das Gericht einen Verhandlungstermin fest, zu dem die Eheleute erscheinen müssen. Legen die Eheleute bis dahin keine Scheidungsvereinbarung vor, können sie diese während der mündlichen Verhandlung schließen. Das Gericht unterstützt die Parteien dabei und protokolliert die Vereinbarung.

Hinweis:

Seit 2013 sind die Parteien einer einvernehmlichen Scheidung verpflichtet, wenn sie minderjährige Kinder haben, dem Gericht vor Abschluss oder Vorlage einer Regelung der Scheidungsfolgen zu bescheinigen, dass sie sich über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung haben beraten lassen. Informationen zur Elternberatung stehen unter "Weiterführende Links" zur Verfügung.

Zuständige Stelle

Grundsätzlich das Bezirksgericht (BMJ), in dessen Sprengel die Ehepartner den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder gehabt haben.

Verfahrensablauf

Über den Scheidungsantrag wird mit Beschluss entschieden. Gegen diesen Beschluss kann binnen 14 Tagen ab Zustellung das Rechtsmittel des Rekurses erhoben werden. Verstreicht die Rechtsmittelfrist ungenutzt, wird der Beschluss rechtskräftig. Verzichten die Parteien nach der mündlichen Verkündung auf Rechtsmittel, wird der Scheidungsbeschluss sofort rechtskräftig und kann nicht mehr mit Rechtsmitteln bekämpft werden. Wirksam wird die Scheidung allerdings erst mit Zustellung des Scheidungsbeschlusses. Die Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses kann bei Gericht durch einen Rechtskraftvermerk (Rechtskraftstempel) auf der Beschlussausfertigung bestätigt werden. Ein fehlender Rechtskraftvermerk auf einem rechtskräftigen Scheidungsbeschluss ändert aber nichts an der Rechtswirksamkeit der Scheidung. Allerdings ist bei der Anmeldung einer neuen Eheschließung bei der zuständigen Behörde, der Scheidungsbeschluss mit gültiger Bestätigung der Rechtskraft (Rechtskraftstempel) vorzulegen. 

Jede Ehegattin/jeder Ehegatte kann den Scheidungsantrag bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses zurücknehmen. Die Zurücknahme des Antrages hat die Folge, dass ein schon ergangener Scheidungsbeschluss wirkungslos wird.

Hinweis:

Jede Ehegattin/jeder Ehegatte kann den Scheidungsantrag bis zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses zurückziehen.

Erforderliche Unterlagen

Hinweis:

Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.

Kosten

Für beide Ehegatten jeweils gemeinsam

  • für den Scheidungsantrag 384 Euro
  • zusätzlich für den notwendigen Vergleich in der Verhandlung 384 Euro
  • gegebenenfalls für die Vereinbarung der Eigentumsübertragung an einer unbeweglichen Sache oder die Begründung sonstiger Rechte 576 Euro

Zusätzliche Informationen

Die Ehegattin und der Ehegatte haften solidarisch für die Gebühren. Das bedeutet, dass jeder der Ehegatten für die Entrichtung der Gebühren in voller Höhe haftet. Ist nur ein Ehegatte von der Entrichtung der Gebühren befreit, so hat der andere den vollen Gebührenbetrag zu entrichten. Werden die Eheleute bei einer einvernehmlichen Scheidung von Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten vertreten, so müssen die entstandenen Anwaltskosten jeweils selbst getragen werden.

Weiterführende Links 

Rechtsgrundlagen

§ 55a Ehegesetz (EheG)

Zum Formular

Letzte Aktualisierung: 01.04.2025
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz