Titel Branche
Agua Voigas Tanz und Chor
Alpenverein Verein
Blasorchester Gresten Musikensemble
Brandhilfeverein Gresten und Umgebung Verein
Buggy Racing Club Ötscherland Verein
Dartclub Highlander Dartverein
Eine-Welt-Gruppe Verein
Eisenwurzen Hammerherren- und Goldhaubengruppe Brauchtum
Elternverein Schule
Erlauftaler Bogensportverein Bogenschützen
ESV Gresten Eisschützen
Fischereiverein Kartäuserteiche Fischerei
Freiwillige Feuerwehr Gresten Feuerwehr
Grestner Wirtschaftsgemeinschaft Verein
Hegering Gresten Verein
Imkerverein Verein
Jagdhornbläsergruppe Gresten-Reinsberg Musikensemble
Kameradschaftsbund Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Katholische Jugend Verein
Katholische Jungschar Verein
Katholische Männerbewegung Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kirchenchor Musikensemble
Kriegsopfer- und Behindertenverband Ortsgruppe Gresten Verein
Modellfliegerclub Eisenstraße Verein
Musikverein Ortskapelle Gresten Musikensemble
Naturfreunde Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe Gresten Verein
ÖAAB Verein
Österreichischer Rassehundeverein Verein
Pensionistenverband Verein
Pferdefreunde Gresten Pferdesport
Privilegierter Schützenverein Gresten 1667 Sport
Radclub Kleines Erlauftal Gresten Verein
Reitclub Eisenwurzen Pferdesport
Rodelverein Voralpen Sport
SC Welser Profile Raika Gresten-Reinsberg Fußball
Segelclub Kleines Erlauftal Sport
Senioren der Pfarre Gresten Verein
SKG Welser Sport
Tennisclub Raiba Gresten Sport
Theaterensemble Kultur
Theatergruppe die 3 Kultur
Toyota Fanclub Ötscherland Sport
Verein Kulturschmiede Kultur
Verein Volkshaus Gresten Kultur
Wirtschaftsbund Verein
Zweigverein d. Landesgartenbauver. NÖ Verein

Wohnungseigentumsvertrag

Der Wohnungseigentumsvertrag regelt die Rechtsbeziehungen der Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer untereinander. Vor allem räumt in diesem Vertrag jede Miteigentümerin/jeder Miteigentümer jeder/jedem anderen das Recht auf ausschließliche Nutzung einer bestimmten Wohnung, einer sonstigen selbstständigen Räumlichkeit (wie etwa einem Geschäftsraum oder einer Garage) oder eines Kfz-Abstellplatzes ein. Außerdem können in einem Wohnungseigentumsvertrag Regelungen über die Verteilung besonderer Aufwendungen, über die Verwaltung oder auch über die Nutzung der allgemeinen Teile der Liegenschaft getroffen werden.

Der Wohnungseigentumsvertrag sollte zumindest die folgenden Punkte enthalten:

  • Die Namen der Vertragspartnerinnen/Vertragspartner (alle Miteigentümerinnen/Miteigentümer bzw. Wohnungseigentumsbewerberinnen/Wohnungseigentumsbewerber)
  • Die Bezeichnung der Liegenschaft
  • Die Bezeichnung der Wohnungseigentumsobjekte, ihr Zubehör und ihre Nutzwerte
  • Die Erklärung, dass alle Miteigentümerinnen/Miteigentümer bzw. Wohnungseigentumsbewerberinnen/Wohnungseigentumsbewerber einander wechselseitig das Wohnungseigentum einräumen
  • Nutzungsvereinbarungen für gemeinsame Teile der Liegenschaft
  • Den abweichenden Aufteilungsschlüssel, falls die Aufteilung der Aufwendungen für die Liegenschaft nach einem anderen Schlüssel als dem der Nutzwertberechnung (Parifizierung) erfolgt
  • Die Vereinbarung darüber, welchen Betrag pro Nutzwerteinheit die Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer in die Rücklage, zur Vorsorge für Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten am Haus, einzahlen

Hinweis

Bei Erwerb einer bereits bestehenden Eigentumswohnung muss der Wohnungseigentumsvertrag, wie er zwischen den ursprünglichen Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümern geschlossen wurde, hingenommen werden. Der Wohnungseigentumsvertrag ist daher noch vor dem Kauf zu prüfen.

Die Regelungen des Wohnungseigentumsvertrages können zumindest teilweise von der Wohnungseigentümergemeinschaft zu einem späteren Zeitpunkt abgeändert werden, dies aber nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer.  

Tipp

Rechtliche Beratung und Hilfestellung bei der Erstellung des Vertrages erhält man bei den Wohnungsberatungsstellen des jeweiligen Bundeslandes.

Weiterführende Links

Wohnrecht für Wohnungseigentümer-Broschüre (→ AK)

Rechtsgrundlagen

Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz