Titel Branche
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Alpenverein Verein
Blasorchester Gresten Musikensemble
Brandhilfeverein Gresten und Umgebung Verein
Buggy Racing Club Ötscherland Verein
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Jagdhornbläsergruppe Gresten-Reinsberg Musikensemble
Kameradschaftsbund Verein
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Katholische Männerbewegung Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
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Modellfliegerclub Eisenstraße Verein
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NÖs Senioren Ortsgruppe Gresten Verein
ÖAAB Verein
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Pensionistenverband Verein
Pferdefreunde Gresten Pferdesport
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Radclub Kleines Erlauftal Gresten Verein
Reitclub Eisenwurzen Pferdesport
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Segelclub Kleines Erlauftal Sport
Senioren der Pfarre Gresten Verein
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Tennisclub Raiba Gresten Sport
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Theatergruppe die 3 Kultur
Toyota Fanclub Ötscherland Sport
Verein Kulturschmiede Kultur
Verein Volkshaus Gresten Kultur
Wirtschaftsbund Verein
Zweigverein d. Landesgartenbauver. NÖ Verein

Verwahrung von Schusswaffen

Hinweis

Bei Landespolizeidirektionen bzw. Polizeikommissariaten wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.

Schusswaffen und Munition müssen sicher verwahrt werden. Das bedeutet, dass sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt werden müssen. Insbesondere müssen Behältnisse oder Räumlichkeiten, in denen Waffen und Munition verwahrt werden, ein- oder aufbruchsicher sein. Darüber hinaus müssen Waffen und Munition unter anderem vor dem Zugriff von Mitbewohnerinnen/Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind, geschützt werden.

Nähere Informationen zur ordnungsgemäßen Verwahrung von Schusswaffen erhalten Sie bei der zuständigen Waffenbehörde.

Ob Schusswaffen der Kategorie B sicher verwahrt werden, wird grundsätzlich alle fünf Jahre im Rahmen der Prüfung der Verlässlichkeit der Waffeninhaberin/des Waffeninhabers kontrolliert. Darüber hinaus ist eine solche Überprüfung auch dann möglich, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Zweifel an der sicheren Verwahrung der Waffen bestehen.

Ergibt die Überprüfung, dass Waffen nicht sicher verwahrt werden, kann die Waffenbesitzkarte bzw. der Waffenpass entzogen werden.

Rechtsgrundlagen

Waffengesetz (WaffG)

Letzte Aktualisierung: 28. April 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres