Titel Branche
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Alpenverein Verein
Blasorchester Gresten Musikensemble
Brandhilfeverein Gresten und Umgebung Verein
Buggy Racing Club Ötscherland Verein
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Eisenwurzen Hammerherren- und Goldhaubengruppe Brauchtum
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Freiwillige Feuerwehr Gresten Feuerwehr
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Hegering Gresten Verein
Imkerverein Verein
Jagdhornbläsergruppe Gresten-Reinsberg Musikensemble
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Katholische Männerbewegung Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
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Kriegsopfer- und Behindertenverband Ortsgruppe Gresten Verein
Modellfliegerclub Eisenstraße Verein
Musikverein Ortskapelle Gresten Musikensemble
Naturfreunde Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe Gresten Verein
ÖAAB Verein
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Pensionistenverband Verein
Pferdefreunde Gresten Pferdesport
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Radclub Kleines Erlauftal Gresten Verein
Reitclub Eisenwurzen Pferdesport
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SC Welser Profile Raika Gresten-Reinsberg Fußball
Segelclub Kleines Erlauftal Sport
Senioren der Pfarre Gresten Verein
SKG Welser Sport
Tennisclub Raiba Gresten Sport
Theaterensemble Kultur
Theatergruppe die 3 Kultur
Toyota Fanclub Ötscherland Sport
Verein Kulturschmiede Kultur
Verein Volkshaus Gresten Kultur
Wirtschaftsbund Verein
Zweigverein d. Landesgartenbauver. NÖ Verein

Provision

Bei erfolgreicher Vermittlung des Abschlusses eines Mietvertrags durch eine Immobilienmaklerin/einen Immobilienmakler ist an diese/diesen eine einmalige Provisionszahlung zu leisten.

Seit 1. Juli 2023 gilt das Bestellerprinzip. Das bedeutet: Wohnungssuchende müssen die Maklergebühren (Provision) nur dann zahlen, wenn sie selbst die Immobilienmaklerin/den Immobilienmakler beauftragt haben. In der Praxis wird der Auftrag meist von der Vermieterin/dem Vermieter erteilt – in diesem Fall sind auch diese zur Zahlung der Provision verpflichtet.

Die Höhe der Provision richtet sich nach dem sogenannten Bruttomietzins. Dieser umfasst den monatlichen Hauptmietzins (Nettomiete) und die Betriebskosten, jedoch nicht die Umsatzsteuer (USt). Heizkosten und Entgelte für mitvermietete Einrichtungsgegenstände dürfen ebenfalls nicht in die Bemessungsgrundlage einfließen.

Je nach Vertragsdauer gelten folgende Höchstgrenzen:

  • Bei unbefristeten Mietverträgen oder solchen mit einer Dauer von mehr als drei Jahren darf die Provision zwei Bruttomietzinse betragen.
  • Bei Verträgen mit bis zu drei Jahren Befristung ist ein Bruttomietzins zulässig.
  • Wird ein befristeter Vertrag später auf über drei Jahre verlängert oder in einen unbefristeten umgewandelt, darf zusätzlich ein weiterer Bruttomietzins verrechnet werden.

Auf die so ermittelte Provision ist 20 % Umsatzsteuer aufzuschlagen.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz