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Segelclub Kleines Erlauftal Sport
Senioren der Pfarre Gresten Verein
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Theatergruppe die 3 Kultur
Toyota Fanclub Ötscherland Sport
Verein Kulturschmiede Kultur
Verein Volkshaus Gresten Kultur
Wirtschaftsbund Verein
Zweigverein d. Landesgartenbauver. NÖ Verein

Höhe der Familienbeihilfe

Die nachfolgenden Beträge gelten für jene Kinder, die sich ständig in Österreich aufhalten.

Die Familienbeihilfe beträgt für das Kalenderjahr 2025 pro Kind und Monat:

Diese Tabelle enthält die Beträge der Familienbeihilfe für das Kalenderjahr 2025.
Alter des Kindes
Betrag pro Monat
ab Geburt 138,40 Euro
ab 3 Jahren 148 Euro
ab 10 Jahren 171,80 Euro
ab 19 Jahren 200,40 Euro

Der monatliche Gesamtbetrag an Familienbeihilfe erhöht sich durch die Geschwisterstaffelung für jedes Kind; wenn sie für

  • zwei Kinder gewährt wird, um 8,60 Euro für jedes Kind,
  • drei Kinder gewährt wird, um 21,10 Euro für jedes Kind,
  • vier Kinder gewährt wird, um 32,10 Euro für jedes Kind,
  • fünf Kinder gewährt wird, um 38,90 Euro für jedes Kind,
  • sechs Kinder gewährt wird, um 43,40 Euro für jedes Kind,
  • sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 63,10 Euro für jedes Kind.
  • Der Zuschlag für ein erheblich behindertes Kind beträgt 189,20 Euro pro Monat.

Die Gutschrift der monatlichen Familienbeihilfe am Girokonto erfolgt (unabhängig von Samstagen, Sonn- oder Feiertagen) spätestens am 8. des Monats. Dies betrifft Überweisungen auf ein Girokonto innerhalb des SEPA-Raumes.

Achtung:

Im August wird jeweils ein Schulstartgeld von 121,40 Euro für jedes Kind zwischen 6 und 15 Jahren ausgezahlt. Die Anweisung des Schulstartgeldes erfolgt gemeinsam mit der Auszahlung der Familienbeihilfe für August. Es ist daher kein gesonderter Antrag nötig.

Die Familienbeihilfenbeträge für Kinder, die sich ständig im EU-/EWR-Raum oder in der Schweiz aufhalten, finden sich auf der entsprechenden Informationsseite.

Leben die Eltern im gemeinsamen Haushalt steht der Anspruch auf Familienbeihilfe dem haushaltsführenden Elternteil zu, das ist nach der widerlegbaren gesetzlichen Vermutung die Mutter. Es besteht aber die Möglichkeit des Verzichts zugunsten des anderen Elternteiles, dazu muss vom anderen Elternteil ein Antrag auf Familienbeihilfe (Formular Beih100) beim Finanzamt Österreich gestellt werden und die Verzichtserklärung (Formular Beih99 (PDF, 218 KB)) des vorrangig anspruchsberechtigten Elternteiles abgegeben werden. Nicht möglich ist, dass ein Elternteil auf seinen Anspruch verzichtet, damit eine andere Person, die nicht Elternteil des Kindes ist, die Familienbeihilfe für das Kind bezieht.

Gemeinsam mit der Familienbeihilfe wird der Kinderabsetzbetrag ausgezahlt. Er muss nicht gesondert beantragt werden. Der Kinderabsetzbetrag ist keine Familienbeihilfe, sondern ein Absetzbetrag, der in Form einer Negativsteuer ausgezahlt wird. Er beträgt 70,90 Euro pro Kind und Monat.

Tipp:

Informationen zur "erhöhten Familienbeihilfe" finden sich im Bereich "Menschen mit Behinderungen" auf oesterreich.gv.at.

Letzte Aktualisierung: 27.11.2025
Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt