Titel Branche
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Alpenverein Verein
Blasorchester Gresten Musikensemble
Brandhilfeverein Gresten und Umgebung Verein
Buggy Racing Club Ötscherland Verein
Dartclub Highlander Dartverein
Eine-Welt-Gruppe Verein
Eisenwurzen Hammerherren- und Goldhaubengruppe Brauchtum
Elternverein Schule
Erlauftaler Bogensportverein Bogenschützen
ESV Gresten Eisschützen
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Freiwillige Feuerwehr Gresten Feuerwehr
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Hegering Gresten Verein
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Jagdhornbläsergruppe Gresten-Reinsberg Musikensemble
Kameradschaftsbund Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
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Katholische Jungschar Verein
Katholische Männerbewegung Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kinderfreunde Verein
Kirchenchor Musikensemble
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Modellfliegerclub Eisenstraße Verein
Musikverein Ortskapelle Gresten Musikensemble
Naturfreunde Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe Gresten Verein
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Pensionistenverband Verein
Pferdefreunde Gresten Pferdesport
Privilegierter Schützenverein Gresten 1667 Sport
Radclub Kleines Erlauftal Gresten Verein
Reitclub Eisenwurzen Pferdesport
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SC Welser Profile Raika Gresten-Reinsberg Fußball
Segelclub Kleines Erlauftal Sport
Senioren der Pfarre Gresten Verein
SKG Welser Sport
Tennisclub Raiba Gresten Sport
Theaterensemble Kultur
Theatergruppe die 3 Kultur
Toyota Fanclub Ötscherland Sport
Verein Kulturschmiede Kultur
Verein Volkshaus Gresten Kultur
Wirtschaftsbund Verein
Zweigverein d. Landesgartenbauver. NÖ Verein

Eigentümerpartnerschaft

Wenn zwei natürliche Personen gemeinsam Wohnungseigentum erwerben, entsteht automatisch eine Eigentümerpartnerschaft, unabhängig davon, ob ein besonderes Angehörigenverhältnis zwischen ihnen besteht. Für die Begründung ist weder ein Vertrag noch ein besonderer Formalakt erforderlich. Beide Personen werden dabei zu gleichen Teilen Eigentümerinnen/Eigentümer der Immobilie, und zwar je zur Hälfte, unabhängig davon, wie viel sie etwa zum Kaufpreis beigetragen haben. Eine abweichende Aufteilung, z.B. zwei Drittel zu einem Drittel, ist nicht möglich. Dies gilt auch, wenn Eheleute oder Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten durch den gemeinsamen Kauf einer Immobilie eine Eigentümerpartnerschaft begründen: Sie werden jeweils zur Hälfte Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer am erforderlichen Mindestanteil. Die Anteile am Mindestanteil dürfen dabei nicht unterschiedlich belastet sein. Dasselbe gilt, wenn eine Eigentümerin/ein Eigentümer den erforderlichen Mindestanteil auf eine andere Person, etwa die Ehegattin/den Ehegatten oder Lebensgefährtin/Lebensgefährten, überträgt. In allen Fällen dürfen die verbundenen Anteile nur gemeinsam beschränkt, belastet oder gepfändet werden, eine getrennte Verfügung ist unzulässig.

Eine Eigentümerpartnerschaft kann sich nur auf ein gemeinsames Wohnungseigentumsobjekt beziehen. Es ist nicht möglich, dass zwei Personen als Eigentümerpartner getrennte Wohnungen im selben Haus halten.

Rechte und Pflichten der Miteigentümer

Beide Partner haften gemeinsam für alle Verbindlichkeiten aus dem gemeinsamen Wohnungseigentum. Die Wohnung darf ebenfalls nur gemeinsam genutzt werden. Die Veräußerung eines Anteils ist nur mit Zustimmung des anderen Partners möglich.

Trennung der Miteigentümer

Für den Fall einer Trennung sollten vertragliche Vereinbarungen getroffen werden. Fehlen solche Regelungen, gibt es zwei Möglichkeiten: Verkauf des eigenen Anteils (nur mit Zustimmung der Partnerin/des Partners) oder Aufhebung der Eigentümerpartnerschaft durch Teilungsklage bei Gericht.

Tod eines Miteigentümers

Verstirbt ein Partner, geht dessen Anteil an der Eigentümerpartnerschaft auf die überlebende Partnerin/den überlebenden Partner über. Diese/dieser muss den Erbinnen/Erben jedoch die Hälfte des Verkehrswerts als Übernahmspreis bezahlen, außer sie/er ist pflichtteilsberechtigt.

Wohnrecht für Wohnungseigentümer (AK)

Rechtsgrundlagen

Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz