Titel Branche
Agua Voigas Tanz und Chor
Alpenverein Verein
Blasorchester Gresten Musikensemble
Brandhilfeverein Gresten und Umgebung Verein
Buggy Racing Club Ötscherland Verein
Dartclub Highlander Dartverein
Eine-Welt-Gruppe Verein
Eisenwurzen Hammerherren- und Goldhaubengruppe Brauchtum
Elternverein Schule
Erlauftaler Bogensportverein Bogenschützen
ESV Gresten Eisschützen
Fischereiverein Kartäuserteiche Fischerei
Freiwillige Feuerwehr Gresten Feuerwehr
Grestner Wirtschaftsgemeinschaft Verein
Hegering Gresten Verein
Imkerverein Verein
Jagdhornbläsergruppe Gresten-Reinsberg Musikensemble
Kameradschaftsbund Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Katholische Jugend Verein
Katholische Jungschar Verein
Katholische Männerbewegung Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kirchenchor Musikensemble
Kriegsopfer- und Behindertenverband Ortsgruppe Gresten Verein
Modellfliegerclub Eisenstraße Verein
Musikverein Ortskapelle Gresten Musikensemble
Naturfreunde Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe Gresten Verein
ÖAAB Verein
Österreichischer Rassehundeverein Verein
Pensionistenverband Verein
Pferdefreunde Gresten Pferdesport
Privilegierter Schützenverein Gresten 1667 Sport
Radclub Kleines Erlauftal Gresten Verein
Reitclub Eisenwurzen Pferdesport
Rodelverein Voralpen Sport
SC Welser Profile Raika Gresten-Reinsberg Fußball
Segelclub Kleines Erlauftal Sport
Senioren der Pfarre Gresten Verein
SKG Welser Sport
Tennisclub Raiba Gresten Sport
Theaterensemble Kultur
Theatergruppe die 3 Kultur
Toyota Fanclub Ötscherland Sport
Verein Kulturschmiede Kultur
Verein Volkshaus Gresten Kultur
Wirtschaftsbund Verein
Zweigverein d. Landesgartenbauver. NÖ Verein

Eigentümerpartnerschaft

Erwerben zwei natürliche Personen gemeinsam Wohnungseigentum, so wird seit dem Jahr 2002 automatisch eine Eigentümerpartnerschaft begründet. Ein Vertrag oder ein anderer Formalakt ist dafür nicht notwendig.

Das Besondere an der Eigentümerpartnerschaft ist, dass beide Personen jeweils zur Hälfte Eigentümer der Immobilie werden, egal wie viel jeder von ihnen z.B. zum Kaufpreis beisteuert. Es ist daher nicht möglich, dass eine Person z.B. zu zwei Dritteln und die andere Person nur zu einem Drittel Eigentümerin/Eigentümer ist.

Es ist nicht erforderlich, dass ein besonderes Angehörigenverhältnis zwischen diesen beiden Personen besteht.

Wird beispielsweise von Eheleuten oder Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten einer (gleichgeschlechtlichen) Lebensgemeinschaft durch den Kauf einer Immobilie eine Eigentümerpartnerschaft begründet, werden beide genau zur Hälfte Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer an einem Mindestanteil.

Ihre Anteile an dem Mindestanteil des Wohnungseigentums dürfen nicht unterschiedlich belastet sein.

Das Gleiche gilt, wenn zur Begründung gemeinsamen Wohnungseigentums die Eigentümerin/der Eigentümer den dazu erforderlichen Mindestanteil auf die Ehegattin/den Ehegatten, die Lebensgefährtin/den Lebensgefährten oder eine andere Person überträgt.

Die verbundenen Anteile einer Eigentümerpartnerschaft dürfen dann nicht mehr getrennt, sondern nur gemeinsam beschränkt, belastet oder der Zwangsvollstreckung unterworfen werden.

Rechte und Pflichten der Miteigentümer

Die Partner haften gemeinsam für alle Verbindlichkeiten, die aus dem gemeinsamen Wohnungseigentum entstehen können. Ebenso dürfen sie das Wohnungseigentum bzw. die gemeinsame Eigentumswohnung nur mehr gemeinsam nutzen.

Wenn eine Eigentümerin/ein Eigentümer ihren/seinen Anteil veräußern will, dann benötigt sie/er die Zustimmung des anderen Partners.

Trennung der Miteigentümer

Es ist ratsam, für den Fall einer Trennung vertragliche Vereinbarungen zu treffen. Gibt es keine vertraglichen Regelungen kann entweder

  • ein Verkauf des eigenen Anteils erfolgen (nur mit Zustimmung der Miteigentümerin/des Miteigentümers) oder
  • die Eigentümerpartnerschaft mit einer Teilungsklage bei Gericht aufgehoben werden.

Tod eines Miteigentümers

Stirbt einer der Miteigentümer, so erbt die lebende Miteigentümerin/der lebende Miteigentümer seine/ihre Hälfte des Wohnungseigentums. Sie/er muss jedoch den Erbinnen/Erben einen Übernahmspreis in der Höhe von der Hälfte des Verkehrswerts des Wohnungsanteils leisten, außer sie/er ist pflichtteilsberechtigt.

Weiterführende Links

Wohnrecht für Wohnungseigentümer-Broschüre (→ AK)

Rechtsgrundlagen

Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz