Titel Branche
Agua Voigas Tanz und Chor
Alpenverein Verein
Blasorchester Gresten Musikensemble
Brandhilfeverein Gresten und Umgebung Verein
Buggy Racing Club Ötscherland Verein
Dartclub Highlander Dartverein
Eine-Welt-Gruppe Verein
Eisenwurzen Hammerherren- und Goldhaubengruppe Brauchtum
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Erlauftaler Bogensportverein Bogenschützen
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Freiwillige Feuerwehr Gresten Feuerwehr
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Hegering Gresten Verein
Imkerverein Verein
Jagdhornbläsergruppe Gresten-Reinsberg Musikensemble
Kameradschaftsbund Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Katholische Jugend Verein
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Katholische Männerbewegung Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kirchenchor Musikensemble
Kriegsopfer- und Behindertenverband Ortsgruppe Gresten Verein
Modellfliegerclub Eisenstraße Verein
Musikverein Ortskapelle Gresten Musikensemble
Naturfreunde Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe Gresten Verein
ÖAAB Verein
Österreichischer Rassehundeverein Verein
Pensionistenverband Verein
Pferdefreunde Gresten Pferdesport
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Radclub Kleines Erlauftal Gresten Verein
Reitclub Eisenwurzen Pferdesport
Rodelverein Voralpen Sport
SC Welser Profile Raika Gresten-Reinsberg Fußball
Segelclub Kleines Erlauftal Sport
Senioren der Pfarre Gresten Verein
SKG Welser Sport
Tennisclub Raiba Gresten Sport
Theaterensemble Kultur
Theatergruppe die 3 Kultur
Toyota Fanclub Ötscherland Sport
Verein Kulturschmiede Kultur
Verein Volkshaus Gresten Kultur
Wirtschaftsbund Verein
Zweigverein d. Landesgartenbauver. NÖ Verein

Sachverständigenhaftung

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

Die „Sachverständigenhaftung“ nach dem ABGB ist keineswegs auf Personen beschränkt, die in die Sachverständigenliste eingetragen sind, um über Auftrag des Gerichts Gutachten in gerichtlichen Verfahren zu erstatten. Sie gilt für alle Berufe, die eine besondere Sachkenntnis erfordern, gleichgültig, ob sie selbständig oder unselbständig ausgeübt werden. Dazu gehören insbesondere auch Berufe wie:

Ärztin/Arzt, Rechtsanwältin/Rechtsanwalt, Notarin/Notar, Steuerberaterin/Steuerberater, Architektin/Architekt, Ziviltechnikerin/Ziviltechniker, Unternehmensberaterin/Unternehmensberater udgl, aber auch etwa Anlageberaterin/ Anlageberater oder Maklerin/Makler.

Die Haftung ist insofern verschärft, als Sachverständige für die typischen Fähigkeiten ihres Berufsstands einzustehen haben. An ihr Verhalten ist daher ein objektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen, der sich nach der üblichen Sorgfalt jener Personen richtet, die eine bestimmte fachkundige Tätigkeit ausüben.

Sachverständige haften unter anderem bereits dann, wenn sie

  • gegen Belohnung (worunter ein nicht selbstloses Tätigwerden verstanden wird)
  • versehentlich
  • einen nachteiligen Rat oder eine nachteilige Auskunft erteilen.

Darüber hinaus haften sie auch für jedes sonstige schuldhafte Fehlverhalten im Rahmen ihrer die besondere Fachkunde erfordernden Tätigkeit, wie z.B. eine Ärztin/ein Arzt für einen Behandlungsfehler. Bereits leichte Fahrlässigkeit genügt.

Weiterführende Links

Berufshaftpflichtversicherung

Rechtsgrundlagen

§§ 1295, 1299 und 1300 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz