Titel Branche
Agua Voigas Tanz und Chor
Alpenverein Verein
Blasorchester Gresten Musikensemble
Brandhilfeverein Gresten und Umgebung Verein
Buggy Racing Club Ötscherland Verein
Dartclub Highlander Dartverein
Eine-Welt-Gruppe Verein
Eisenwurzen Hammerherren- und Goldhaubengruppe Brauchtum
Elternverein Schule
Erlauftaler Bogensportverein Bogenschützen
ESV Gresten Eisschützen
Fischereiverein Kartäuserteiche Fischerei
Freiwillige Feuerwehr Gresten Feuerwehr
Grestner Wirtschaftsgemeinschaft Verein
Hegering Gresten Verein
Imkerverein Verein
Jagdhornbläsergruppe Gresten-Reinsberg Musikensemble
Kameradschaftsbund Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Katholische Jugend Verein
Katholische Jungschar Verein
Katholische Männerbewegung Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
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Kriegsopfer- und Behindertenverband Ortsgruppe Gresten Verein
Modellfliegerclub Eisenstraße Verein
Musikverein Ortskapelle Gresten Musikensemble
Naturfreunde Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe Gresten Verein
ÖAAB Verein
Österreichischer Rassehundeverein Verein
Pensionistenverband Verein
Pferdefreunde Gresten Pferdesport
Privilegierter Schützenverein Gresten 1667 Sport
Radclub Kleines Erlauftal Gresten Verein
Reitclub Eisenwurzen Pferdesport
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SC Welser Profile Raika Gresten-Reinsberg Fußball
Segelclub Kleines Erlauftal Sport
Senioren der Pfarre Gresten Verein
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Tennisclub Raiba Gresten Sport
Theaterensemble Kultur
Theatergruppe die 3 Kultur
Toyota Fanclub Ötscherland Sport
Verein Kulturschmiede Kultur
Verein Volkshaus Gresten Kultur
Wirtschaftsbund Verein
Zweigverein d. Landesgartenbauver. NÖ Verein

Kompetenzen der Betreuungsperson

Die in der 24-Stunden-Betreuung tätigen Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen unter anderem die folgenden einfachen Betreuungstätigkeiten durchführen:

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen (Zubereitung von Mahlzeiten, Vornahme von Besorgungen, Reinigungstätigkeiten, Durchführung von Hausarbeiten und Botengängen, Sorgetragung für ein gesundes Raumklima, Betreuung von Pflanzen und Tieren, Wäscheversorgung etc.)
  • Unterstützung bei der Lebensführung (Gestaltung des Tagesablaufs, Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen)
  • Gesellschafterfunktion (Gesellschaft leisten, Führung von Konversation, Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte, Begleitung bei diversen Aktivitäten)
  • Folgende Tätigkeiten, solang keine medizinischen Gründe dagegen sprechen:
    • Unterstützung beim Essen und Trinken
    • Unterstützung bei der Körperpflege sowie beim Verrichten der Notdurft
    • Hilfestellung beim An- und Ausziehen
    • Unterstützung beim Aufstehen, Gehen, Niedersetzen, Niederlegen

Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen zusätzlich folgende Tätigkeiten durchführen:

  • Einzelne pflegerische Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von diplomiertem Pflegepersonal übertragen wurden
  • Einzelne ärztliche Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von einer Ärztin/einem Arzt bzw. von einer diplomierten Pflegefachkraft übertragen wurden, zum Beispiel
    • Verabreichung von Medikamenten (Einnahme von Tabletten und Ähnliches)
    • Anlegen und Wechseln von Bandagen und Verbänden
    • Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
    • Blutabnahme zur Messung des Blutzuckerspiegels
    • Einfache Licht- und Wärmeanwendungen
  • Bestimmte ärztliche Tätigkeiten können auch (nach ärztlicher Anordnung) von diplomiertem Pflegepersonal an die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer weiter übertragen werden.

Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind auf den Privathaushalt der zu betreuenden Person beschränkt und dürfen nur befristet (höchstens auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses) sowie nach Einwilligung der betreuten Person (oder ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters) durchgeführt werden.

Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten dürfen von den Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern außerdem nur nach Anordnung und Unterweisung durch eine diplomierte Pflegekraft bzw. eine Ärztin/einen Arzt durchgeführt werden.

Die Übertragung der Tätigkeiten muss schriftlich festgehalten werden, außerdem muss ein Protokoll über die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten geführt werden.

Merkblätter für Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer

Das Sozialministerium stellt Merkblätter zum Thema "Was dürfen Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer tun?" in verschiedenen Sprachen zur Verfügung:

Achtung

Die Personenbetreuerin/der Personenbetreuer ist verpflichtet, unverzüglich alle Informationen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, an die Ärztin/den Arzt bzw. an die diplomierte Pflegekraft zu erteilen und dieser/diesen die Aufzeichnungen ihrer Tätigkeit zugänglich zu machen.

Bei der selbstständigen Personenbetreuung müssen neben den besonderen gewerberechtlichen Vorgaben zudem durch Verordnungen festgelegte Standes- und Ausübungsregeln eingehalten sowie bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit getroffen werden. Nähere Details zu den übertragenen pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie dem Ärztegesetz zu entnehmen.

Weiterführende Links

Firmen A–Z: Personenbetreuung (→ WKO)

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 30. April 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz