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Einleitung des Ermittlungsverfahrens

Ermittlungsverfahren: Beginn, Verdacht und Rechte

Ein Ermittlungsverfahren kann von Amts wegen oder aufgrund einer Anzeige eingeleitet werden.

Die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft sind verpflichtet, jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Anfangsverdacht einer Straftat, in einem Ermittlungsverfahren von Amts wegen aufzuklären. Wird im Laufe des Ermittlungsverfahrens festgestellt, dass kein ausreichender Tatverdacht besteht, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen.

Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn aufgrund bestimmter, überprüfbarer oder widerlegbarer Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen wurde. Es muss somit ein hinreichender Anlass für die Annahme einer strafbaren Handlung bestehen.

Die Person, gegen die aufgrund eines vorliegenden Anfangsverdachts ermittelt wird, wird nunmehr als Verdächtigte/Verdächtigter und nicht mehr als Beschuldigte/Beschuldigter bezeichnet. Diese Einstufung hat Bedeutung für die Rechte der betroffenen Person. Erst mit der Stellung als Beschuldigte/Beschuldigter stehen ihr/ihm bestimmte Verfahrensrechte zu, etwa das Recht auf Akteneinsicht oder auf Verteidigung.

Als Beschuldigte/Beschuldigter gelten nur Personen, gegen die aufgrund einer konkreten Verdachtslage zur Aufklärung dieses Verdachts Beweise aufgenommen oder Ermittlungsmaßnahmen angeordnet oder durchgeführt werden (etwa Beschlagnahme von Gegenständen, körperliche Untersuchung, Festnahme, Verhängung der Untersuchungshaft).

Liegt bereits in der Anzeige kein nachvollziehbarer Anhaltspunkt für die Begehung einer Straftat vor, muss kein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden.

Anzeige und Unterstützung für Opfer

Sowohl das Opfer selbst als auch andere Personen, die von der Begehung einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt haben, können diese bei der Polizei (BMI), der Staatsanwaltschaft oder Gericht (BMJ) zur Anzeige bringen. Opfer von Straftaten können darüber hinaus Beratungs- und Unterstützungsangebote von Opferschutzeinrichtungen in Anspruch nehmen.

Rechtsgrundlagen

Strafprozessordnung (StPO)

Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz