Titel Branche
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Blasorchester Gresten Musikensemble
Brandhilfeverein Gresten und Umgebung Verein
Buggy Racing Club Ötscherland Verein
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Pensionistenverband Verein
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Theatergruppe die 3 Kultur
Toyota Fanclub Ötscherland Sport
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Verein Volkshaus Gresten Kultur
Wirtschaftsbund Verein
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Allgemeines zur Haltung

Bei der Haltung von Kleinnagern sind neben den speziellen Haltungsanforderungen der einzelnen Tierarten folgende Punkte zu berücksichtigen:

  • Den Tieren muss ausreichend Beschäftigungsmaterial zur Verfügung gestellt werden. Nagetieren muss Nagematerial in Form von gesundheitlich unbedenklichem Holz, Ästen und dergleichen ständig zur Verfügung stehen.
  • Die Käfige müssen rechteckig sein.
  • Gitterkäfige müssen querverdrahtet sein und aus korrosionsbeständigem und nicht reflektierendem Material bestehen. Die Gitterweite muss so gewählt werden, dass ein Hängenbleiben der darin lebenden Tiere ausgeschlossen ist.
  • Glasbecken dürfen nur dann Verwendung finden, wenn sie über ausreichend dimensionierte, seitlich angebrachte Belüftungsöffnungen verfügen und oben nicht dicht geschlossen sind.
  • Die Haltungseinrichtung muss dreidimensional strukturiert sein. Kleinnagern sind Rückzugsmöglichkeiten in Form von Häuschen, Papprollen, Rohren, Wurzeln oder zuvor heißgebrühter Korkeiche anzubieten.
  • Boden und Einstreu müssen ständig in sauberem und trockenem Zustand gehalten werden. Die Einstreu muss so beschaffen sein, dass der gesamte Boden gleichmäßig rutschsicher bedeckt ist. Das verwendete Material muss saugfähig und gesundheitlich unbedenklich sein.
  • Katzenstreu darf nicht als Einstreu verwendet werden.
  • Wasser muss in Trinkwasserqualität in Hängeflaschen oder standfesten, offenen Gefäßen stets verfügbar sein. Wasser- und Futtergefäße sind so anzuordnen, dass sie nicht verschmutzt werden können.
  • Futter und Wasser sind täglich frisch zu verabreichen.
  • Futterheu ist in Heuraufen anzubieten.
  • Für alle Heimtiere ist ein natürlicher Tag-/Nachtrhythmus einzuhalten.
  • Werden Tiere in Käfigen gehalten, muss ihnen jedenfalls mehrmals wöchentlich ein Auslauf außerhalb des Käfigs ermöglicht werden.
  • Die Käfige sind in einer Mindesthöhe von 60 cm aufzustellen.

Rechtsquellen

Letzte Aktualisierung: 27.03.2025
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion