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Rettungsgasse

Fahrzeuglenkerinnen/Fahrzeuglenker auf österreichischen Autobahnen und  Autostraßen sind verpflichtet, vorausschauend eine Gasse (Rettungsgasse) zwischen einzelnen Fahrstreifen freizuhalten, wenn sich ein Stau aufzubauen beginnt. Diese Pflicht gilt auf den genannten Straßen dann, wenn bei baulich getrennten Richtungsfahrbahnen mindestens zwei Fahrstreifen vorhanden sind. Das Freihalten einer Rettungsgasse soll Einsatzfahrzeugen eine ungehinderte Zufahrt zum Einsatzort ermöglichen.

Die Rettungsgasse ist 

  • auf Richtungsfahrbahnen mit zwei Fahrstreifen in der Mitte zwischen diesen Fahrstreifen,
  • auf Richtungsfahrbahnen mit mehr als zwei Fahrstreifen zwischen dem äußerst linken und dem daneben liegenden Fahrstreifen zu bilden.

Das bedeutet, dass alle Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer, die den ganz linken Fahrstreifen befahren, so weit nach links wie möglich und alle anderen Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer so weit nach rechts wie notwendig fahren müssen. Sofern ein Pannenstreifen vorhanden ist, darf dieser beim Ausweichen nach rechts mitbenützt werden, wenn die Bildung der Rettungsgasse dies erfordert. Fahrzeuge sollten sich dabei parallel zur Fahrbahn (nicht schräg) einordnen, damit es zu keiner Behinderung von Einsatzfahrzeugen kommt.

Achtung

Die Rettungsgasse muss gebildet werden, sobald sich ein Stau aufzubauen beginnt, und nicht erst, wenn sich ein Einsatzfahrzeug nähert. Die Verpflichtung besteht nicht nur nach Unfällen, sondern auch z.B. bei täglichen Überlastungsstaus.

Nur Einsatzfahrzeuge, Pannendienstfahrzeuge, Leichenwägen sowie Fahrzeuge des Straßendienstes sind berechtigt, die Rettungsgasse zu benützen. Das Befahren der Rettungsgasse sowie das Nachfahren hinter einem Einsatzfahrzeug, welches die Rettungsgasse befährt, ist strafbar.

Auf Straßen, die nicht Autobahnen oder Autostraßen sind, sind Fahrzeuglenkerinnen/Fahrzeuglenker wie bisher verpflichtet, einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen.

Die Rettungsgasse darf von den Fahrzeuglenkerinnen/Fahrzeuglenkern wieder aufgelöst werden, wenn erkennbar ist, dass der Verkehr wieder flüssig in Bewegung gerät und mit keinem weiteren Stillstand mehr zu rechnen ist.

Wird eine Rettungsgasse nicht gebildet oder verbotenerweise befahren, kann eine Strafe von bis zu 726 Euro verhängt werden. Sofern dieses Verhalten zu einer Behinderung von Einsatz- oder Pannendienstfahrzeugen, Leichenwägen bzw. Fahrzeugen des Straßendienstes führt, beträgt die Strafdrohung für diese Verwaltungsübertretungen zwischen 72 und 2.180 Euro.

Weiterführende Links

Rettungsgasse (→ ASFINAG) 

Rechtsgrundlagen

§ 46 Straßenverkehrsordnung (StVO)

Letzte Aktualisierung: 20. März 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur