Titel Branche
Agua Voigas Tanz und Chor
Alpenverein Verein
Blasorchester Gresten Musikensemble
Brandhilfeverein Gresten und Umgebung Verein
Buggy Racing Club Ötscherland Verein
Dartclub Highlander Dartverein
Eine-Welt-Gruppe Verein
Eisenwurzen Hammerherren- und Goldhaubengruppe Brauchtum
Elternverein Schule
Erlauftaler Bogensportverein Bogenschützen
ESV Gresten Eisschützen
Fischereiverein Kartäuserteiche Fischerei
Freiwillige Feuerwehr Gresten Feuerwehr
Grestner Wirtschaftsgemeinschaft Verein
Hegering Gresten Verein
Imkerverein Verein
Jagdhornbläsergruppe Gresten-Reinsberg Musikensemble
Kameradschaftsbund Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Katholische Jugend Verein
Katholische Jungschar Verein
Katholische Männerbewegung Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kinderfreunde Verein
Kirchenchor Musikensemble
Kriegsopfer- und Behindertenverband Ortsgruppe Gresten Verein
Modellfliegerclub Eisenstraße Verein
Musikverein Ortskapelle Gresten Musikensemble
Naturfreunde Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe Gresten Verein
ÖAAB Verein
Österreichischer Rassehundeverein Verein
Pensionistenverband Verein
Pferdefreunde Gresten Pferdesport
Privilegierter Schützenverein Gresten 1667 Sport
Radclub Kleines Erlauftal Gresten Verein
Reitclub Eisenwurzen Pferdesport
Rodelverein Voralpen Sport
SC Welser Profile Raika Gresten-Reinsberg Fußball
Segelclub Kleines Erlauftal Sport
Senioren der Pfarre Gresten Verein
SKG Welser Sport
Tennisclub Raiba Gresten Sport
Theaterensemble Kultur
Theatergruppe die 3 Kultur
Toyota Fanclub Ötscherland Sport
Verein Kulturschmiede Kultur
Verein Volkshaus Gresten Kultur
Wirtschaftsbund Verein
Zweigverein d. Landesgartenbauver. NÖ Verein

Allgemeines zur Haltung von Katzen

Folgende Punkte sind bei der Haltung von Katzen zu berücksichtigen:

  • Katzen dürfen nicht in Käfigen gehalten werden.
    Ausnahme: Die kurzfristige Unterbringung zur tierärztlichen Behandlung.
  • Die Anbindehaltung von Katzen ist auch kurzfristig nicht erlaubt.
  • Katzen müssen mit einer ausreichenden Menge an geeignetem Futter und Wasser versorgt werden.
  • Räume, in denen Katzen gehalten werden, sind sauber zu halten. Den Katzen muss eine ausreichende Anzahl von Katzentoiletten zur Verfügung gestellt werden. Diese sind sauber zu halten.
  • Werden Katzen mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten, müssen sie von einer Tierärztin/einem Tierarzt kastriert werden. Dies gilt auch für Katzen, die in bäuerlicher Haltung leben.
    Ausnahme: Katzen, die zur Zucht verwendet werden, müssen nicht kastriert werden.
Hinweis:

Informationen zum Thema "Registrierung von Zuchtkatzen − Heimtierdatenbank und Chippflicht" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

  • Werden Katzen in Räumen gehalten, bei denen die Gefahr besteht, dass sie aus dem Fenster bzw. vom Balkon stürzen, müssen die Fenster oder Balkone mit geeigneten Schutzvorrichtungen versehen werden.
  • Werden Katzen in Gruppen gehalten, muss es für jede Katze einen eigenen Rückzugsbereich geben.
  • Junge Katzen dürfen erst ab einem Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Trennung aus veterinärmedizinischen Gründen zum Schutz des Muttertieres oder des Welpen erforderlich ist. Ist dies der Fall, dürfen die Wurfgeschwister nicht vor dem Alter von acht Wochen getrennt werden. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn dies dem Wohl der Tiere dient und die Personen, welche die Tiere in ihre Obhut nehmen, über die erforderlichen Möglichkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur fachgerechten Aufzucht der Welpen verfügen.
  • Den Katzen muss die Möglichkeit zum Krallenschärfen geboten werden.
  • Wohnungskatzen ist Katzengras oder gleichwertiger Ersatz zur Verfügung zu stellen.
  • Den Katzen müssen Beschäftigungs- und erhöhte Rückzugsmöglichkeiten geboten werden.

Rechtsquellen

Letzte Aktualisierung: 27.03.2025
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion