Titel Branche
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Alpenverein Verein
Blasorchester Gresten Musikensemble
Brandhilfeverein Gresten und Umgebung Verein
Buggy Racing Club Ötscherland Verein
Dartclub Highlander Dartverein
Eine-Welt-Gruppe Verein
Eisenwurzen Hammerherren- und Goldhaubengruppe Brauchtum
Elternverein Schule
Erlauftaler Bogensportverein Bogenschützen
ESV Gresten Eisschützen
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Freiwillige Feuerwehr Gresten Feuerwehr
Grestner Wirtschaftsgemeinschaft Verein
Hegering Gresten Verein
Imkerverein Verein
Jagdhornbläsergruppe Gresten-Reinsberg Musikensemble
Kameradschaftsbund Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Katholische Jugend Verein
Katholische Jungschar Verein
Katholische Männerbewegung Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kirchenchor Musikensemble
Kriegsopfer- und Behindertenverband Ortsgruppe Gresten Verein
Modellfliegerclub Eisenstraße Verein
Musikverein Ortskapelle Gresten Musikensemble
Naturfreunde Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe Gresten Verein
ÖAAB Verein
Österreichischer Rassehundeverein Verein
Pensionistenverband Verein
Pferdefreunde Gresten Pferdesport
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Radclub Kleines Erlauftal Gresten Verein
Reitclub Eisenwurzen Pferdesport
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SC Welser Profile Raika Gresten-Reinsberg Fußball
Segelclub Kleines Erlauftal Sport
Senioren der Pfarre Gresten Verein
SKG Welser Sport
Tennisclub Raiba Gresten Sport
Theaterensemble Kultur
Theatergruppe die 3 Kultur
Toyota Fanclub Ötscherland Sport
Verein Kulturschmiede Kultur
Verein Volkshaus Gresten Kultur
Wirtschaftsbund Verein
Zweigverein d. Landesgartenbauver. NÖ Verein

Kinderbetreuungsgeld – Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen

Karenz

Mütter/Väter, die unselbstständig erwerbstätig (also Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer) sind, haben gegenüber ihrer Arbeitgeberin/ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Karenz. Karenz bedeutet Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Arbeitsentgelts. 

Der Anspruch auf Karenz besteht, bei Inanspruchnahme eines Elternteils, längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes. Nehmen beide Elternteile abwechselnd Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes dauern. (Ausnahmen bestehen etwa für Alleinerziehende.) Die Mindestdauer der Karenz beträgt zwei Monate.

Sollte Ihr Kind vor dem 1. November 2023 geboren, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen worden sein, so besteht der Karenzanspruch jedenfalls bis zum 2. Geburtstag des Kindes. 

Achtung

Bitte beachten Sie, dass sich der Anspruch auf Karenz hinsichtlich der Dauer mit dem Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nicht decken muss.

Teilzeitbeschäftigung

Mütter/Väter haben bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Diese kann unabhängig davon ausgeübt werden, ob zuvor Karenz in Anspruch genommen wurde.

Unter welchen Voraussetzungen gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht und unter welchen Voraussetzungen eine solche vereinbart werden kann sowie weiterführende Informationen zum Thema, finden sich auf oesterreich.gv.at.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2025
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundeskanzleramt
  • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz