Titel Branche
Agua Voigas Tanz und Chor
Alpenverein Verein
Blasorchester Gresten Musikensemble
Brandhilfeverein Gresten und Umgebung Verein
Buggy Racing Club Ötscherland Verein
Dartclub Highlander Dartverein
Eine-Welt-Gruppe Verein
Eisenwurzen Hammerherren- und Goldhaubengruppe Brauchtum
Elternverein Schule
Erlauftaler Bogensportverein Bogenschützen
ESV Gresten Eisschützen
Fischereiverein Kartäuserteiche Fischerei
Freiwillige Feuerwehr Gresten Feuerwehr
Grestner Wirtschaftsgemeinschaft Verein
Hegering Gresten Verein
Imkerverein Verein
Jagdhornbläsergruppe Gresten-Reinsberg Musikensemble
Kameradschaftsbund Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Katholische Jugend Verein
Katholische Jungschar Verein
Katholische Männerbewegung Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kinderfreunde Verein
Kirchenchor Musikensemble
Kriegsopfer- und Behindertenverband Ortsgruppe Gresten Verein
Modellfliegerclub Eisenstraße Verein
Musikverein Ortskapelle Gresten Musikensemble
Naturfreunde Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe Gresten Verein
ÖAAB Verein
Österreichischer Rassehundeverein Verein
Pensionistenverband Verein
Pferdefreunde Gresten Pferdesport
Privilegierter Schützenverein Gresten 1667 Sport
Radclub Kleines Erlauftal Gresten Verein
Reitclub Eisenwurzen Pferdesport
Rodelverein Voralpen Sport
SC Welser Profile Raika Gresten-Reinsberg Fußball
Segelclub Kleines Erlauftal Sport
Senioren der Pfarre Gresten Verein
SKG Welser Sport
Tennisclub Raiba Gresten Sport
Theaterensemble Kultur
Theatergruppe die 3 Kultur
Toyota Fanclub Ötscherland Sport
Verein Kulturschmiede Kultur
Verein Volkshaus Gresten Kultur
Wirtschaftsbund Verein
Zweigverein d. Landesgartenbauver. NÖ Verein

Ferialpraxis und Steuern

Ist die Ferialpraktikantin/der Ferialpraktikant angestellt, gilt folgendes: Dauert das Angestelltenverhältnis kürzer als ein Jahr und liegt die Bezahlung über der Geringfügigkeitsgrenze, sollte im darauf folgenden Jahr eine Arbeitnehmerveranlagung (umgangssprachlich auch Steuerausgleich oder Jahresausgleich genannt) durchgeführt werden.

Achtung:

Diese Regelungen gelten für alle EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

Neu:

Für Ferialpraktikantinnen/Ferialpraktikanten besteht der Vorteil des antraglosen Arbeitnehmerveranlagung (in Gutschriftsfällen) darin, dass keine Steuererklärung abgegeben werden muss. Zu viel bezahlte Steuer wird automatisch durch die Finanzverwaltung berechnet und überwiesen. 

Arbeitet die Ferialpraktikantin/der Ferialpraktikant auf Basis eines freien Dienstvertrages oder von Werkverträgen, gilt folgendes: Ab einem Jahreseinkommen von 13.308 Euro (Einkünfte nur aufgrund von Werkverträgen und freien Dienstverträgen) bzw. 14.517 Euro, wenn auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte darin enthalten sind, muss eine Einkommensteuererklärung (USP) abgegeben werden.

Personen, die in Österreich als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer beschäftigt sind oder in Österreich Einkünfte beziehen, jedoch in Österreich keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind – unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft – beschränkt steuerpflichtig.

Erklärvideo: Antragslose Arbeitnehmerveranlagung (BMF)

Letzte Aktualisierung: 17.09.2025
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion