Titel Branche
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Blasorchester Gresten Musikensemble
Brandhilfeverein Gresten und Umgebung Verein
Buggy Racing Club Ötscherland Verein
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Eine-Welt-Gruppe Verein
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ESV Gresten Eisschützen
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Jagdhornbläsergruppe Gresten-Reinsberg Musikensemble
Kameradschaftsbund Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Katholische Jugend Verein
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Katholische Männerbewegung Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
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Kriegsopfer- und Behindertenverband Ortsgruppe Gresten Verein
Modellfliegerclub Eisenstraße Verein
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NÖs Senioren Ortsgruppe Gresten Verein
ÖAAB Verein
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Pensionistenverband Verein
Pferdefreunde Gresten Pferdesport
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Radclub Kleines Erlauftal Gresten Verein
Reitclub Eisenwurzen Pferdesport
Rodelverein Voralpen Sport
SC Welser Profile Raika Gresten-Reinsberg Fußball
Segelclub Kleines Erlauftal Sport
Senioren der Pfarre Gresten Verein
SKG Welser Sport
Tennisclub Raiba Gresten Sport
Theaterensemble Kultur
Theatergruppe die 3 Kultur
Toyota Fanclub Ötscherland Sport
Verein Kulturschmiede Kultur
Verein Volkshaus Gresten Kultur
Wirtschaftsbund Verein
Zweigverein d. Landesgartenbauver. NÖ Verein

Durchführung des Tatausgleichs

Beim Tatausgleich werden durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht Sozialarbeiter als Konfliktregler eingesetzt. In Gesprächen können wichtige Themen unter den Beteiligten (Täter und Opfer) geklärt werden und Ausgleichsvereinbarungen mit den Opfern getroffen werden. Meist geht es dabei um Schadenswiedergutmachung und um die Bereitschaft des Beschuldigten seine Verhaltensweisen, die zur Tat geführt haben, künftig zu unterlassen.

Hinweis

Es empfiehlt sich, aufgrund der je nach Lage des Falles weitreichenden rechtlichen Folgen einer solchen Ausgleichsvereinbarung, vor Abschluss einen Rechtsanwalt zu konsultieren.

Eine wichtige Rolle im Tatausgleich stellt das Opfer der Tat dar. Das Opfer muss bereit sein, am Tatausgleich teilzunehmen. Das Zustandekommen des Tatausgleichs hängt in der Regel von der Zustimmung des Opfers ab. Ist der Täter zum Tatzeitpunkt noch nicht 21 Jahre alt, so ist die Zustimmung des Opfers nicht notwendig.

Der Staatsanwalt wird vom Sozialarbeiter, dem sogenannten Konfliktregler, über die Ausgleichsvereinbarungen und die Ergebnisse informiert.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion