Titel Branche
Agua Voigas Tanz und Chor
Alpenverein Verein
Blasorchester Gresten Musikensemble
Brandhilfeverein Gresten und Umgebung Verein
Buggy Racing Club Ötscherland Verein
Dartclub Highlander Dartverein
Eine-Welt-Gruppe Verein
Eisenwurzen Hammerherren- und Goldhaubengruppe Brauchtum
Elternverein Schule
Erlauftaler Bogensportverein Bogenschützen
ESV Gresten Eisschützen
Fischereiverein Kartäuserteiche Fischerei
Freiwillige Feuerwehr Gresten Feuerwehr
Grestner Wirtschaftsgemeinschaft Verein
Hegering Gresten Verein
Imkerverein Verein
Jagdhornbläsergruppe Gresten-Reinsberg Musikensemble
Kameradschaftsbund Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Katholische Jugend Verein
Katholische Jungschar Verein
Katholische Männerbewegung Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kirchenchor Musikensemble
Kriegsopfer- und Behindertenverband Ortsgruppe Gresten Verein
Modellfliegerclub Eisenstraße Verein
Musikverein Ortskapelle Gresten Musikensemble
Naturfreunde Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe Gresten Verein
ÖAAB Verein
Österreichischer Rassehundeverein Verein
Pensionistenverband Verein
Pferdefreunde Gresten Pferdesport
Privilegierter Schützenverein Gresten 1667 Sport
Radclub Kleines Erlauftal Gresten Verein
Reitclub Eisenwurzen Pferdesport
Rodelverein Voralpen Sport
SC Welser Profile Raika Gresten-Reinsberg Fußball
Segelclub Kleines Erlauftal Sport
Senioren der Pfarre Gresten Verein
SKG Welser Sport
Tennisclub Raiba Gresten Sport
Theaterensemble Kultur
Theatergruppe die 3 Kultur
Toyota Fanclub Ötscherland Sport
Verein Kulturschmiede Kultur
Verein Volkshaus Gresten Kultur
Wirtschaftsbund Verein
Zweigverein d. Landesgartenbauver. NÖ Verein

Laufende Aufwendungen des Wohnungseigentümers

Die Wohnungseigentümerin/der Wohnungseigentümer hat als (Mit-) Eigentümerin/(Mit-) Eigentümer alle Aufwendungen für die Liegenschaft, d.h. alle Kosten, die bei der Nutzung und Bewirtschaftung der Liegenschaft anfallen, anteilig zu tragen. Solche Aufwendungen können sein:

Betriebskosten und sonstige Bewirtschaftungskosten

Unter Betriebskosten werden die einer Wohnungseigentümerin/einem Wohnungseigentümer gegenüber verrechenbaren Kosten verstanden. Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) spricht in diesem Zusammenhang von "Aufwendungen" oder "Bewirtschaftungskosten". Im Gegensatz zum Mietrechtsgesetz enthält das WEG keine genaue Aufzählung der Betriebskosten. Neben den Betriebskosten, wie sie im Mietrechtsgesetz aufgezählt sind, das sind

  • Wasser- und Abwassergebühr,
  • Kehrgebühren für die Rauchfangkehrung,
  • Müllabfuhr,
  • Schädlingsbekämpfung,
  • Stiegenhaus- und Hofbeleuchtung,
  • diverse Versicherungen (Feuer-, Haftpflicht-, Leitungswasserschaden-, Sturmschaden-, Glasbruchversicherung),
  • Hausbetreuungskosten,
  • öffentliche Abgaben (z.B. Grundsteuer),

müssen von der Wohnungseigentümerin/vom Wohnungseigentümer noch zusätzlich alle anderen möglicherweise auftretenden Bewirtschaftungskosten getragen werden. Solche sind z.B.:

  • Rechtsanwaltskosten, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft klagt oder geklagt wird
  • Bankspesen für die Führung des Kontos der Wohnungseigentümergemeinschaft

Aufwendungen für Gemeinschaftsanlagen

Gemeinschaftsanlagen sind beispielsweise Aufzüge, Waschküchen, zentrale Wärmeversorgungsanlagen, Saunen, Schwimmbäder oder auch Grünanlagen.

Sofern nichts anderes rechtswirksam vereinbart ist oder aufgrund objektiver Umstände einige Miteigentümerinnen/Miteigentümer von der Benützung gewisser Anlagen ausgeschlossen sind, sind die Kosten des Betriebes von Gemeinschaftsanlagen von den Miteigentümerinnen/Miteigentümern anteilsmäßig zu tragen.

Verwaltungskosten

In Eigentumswohnungshäusern, die von gemeinnützigen Bauvereinigungen verwaltet werden, gibt die Entgeltrichtlinienverordnung (ERVO) die Obergrenze der Verwaltungskosten vor.

Wird die Verwaltung von einer gewerblichen Immobilienverwalterin/einem gewerblichen Immobilienverwalter besorgt, so unterliegt deren/dessen Honorar keiner gesetzlichen Begrenzung.

Tipp

Es ist möglich, ein niedrigeres pauschales Verwaltungshonorar zu vereinbaren. Vor allem, wenn man an einen Verwalterwechsel denkt, kann es sich auszahlen, mit mehreren Verwalterinnen/Verwaltern zu verhandeln. 

Kosten von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten

Diese Kosten entstehen durch die ordnungsgemäße Erhaltung des Gebäudes und aller allgemeinen Teile der Liegenschaft. Sie umfassen beispielsweise:

  • Arbeiten an der Außenseite des Gebäudes (Dach, Fassade, Außenfenster)
  • Arbeiten am Stiegenhaus
  • Reparatur sämtlicher Ver- und Entsorgungsleitungen

Die Kosten notwendiger Reparaturen an Gemeinschaftsanlagen zählen ebenfalls zu den Erhaltungskosten des Hauses. Ist eine Reparatur nicht mehr wirtschaftlich, so gilt der Ersatz der Anlage als Erhaltungsarbeit.

Gewisse Erhaltungsarbeiten in den Wohnungen von Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümern, sofern es sich um Schäden handelt, die den Bauzustand des Hauses gefährden (z.B. Gasrohr-, Wasserrohrgebrechen, Kaminschäden), obliegen ebenfalls der Gemeinschaft.

Hinweis

Durch die Ansparung einer Rücklage werden anfallende Kosten gedeckt. In diesem Fall sollte es bei Auftreten von Erhaltungsarbeiten zu keiner direkten zusätzlichen Belastung der einzelnen Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer kommen, außer die Rücklage weist keine ausreichende Deckung auf.

Beiträge zur Rücklage

In jeder Eigentumswohnanlage ist gesetzlich verpflichtend eine Rücklage zur Vorsorge für künftige Aufwendungen zu bilden.

Die Höhe der regelmäßigen Zahlungen der Miteigentümerinnen/Miteigentümer richtet sich nach der voraussichtlichen Entwicklung der Aufwendungen und wird als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung grundsätzlich von der Verwalterin/vom Verwalter festgesetzt. Die Mehrheit der Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer kann der Verwalterin/dem Verwalter diesbezüglich jedoch durch formellen Beschluss eine Weisung erteilen.

Hinweis

Die Verwalterin/der Verwalter hat die Rücklage gesondert, auf einem eigenen Konto, verzinst anzulegen.

Annuitäten

Beim Bau von Eigentumswohnanlagen werden oft vom jeweiligen Bauträger Kredite für einen Teil der Herstellungskosten aufgenommen, welche von der Wohnungseigentümergemeinschaft übernommen und von den einzelnen Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümern anteilig zurückgezahlt werden. Diese Art der Finanzierung ist vor allem bei von gemeinnützigen Bauvereinigungen errichteten Eigentumswohnungen üblich. Beim Kauf sollte man sich einen genauen Finanzierungsplan geben lassen.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz