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Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln

Voraussetzungen

Gesicherter Lebensunterhalt

Die Behörde darf einen Aufenthaltstitel in der Regel nur erteilen, wenn die/der Fremde während des Aufenthalts über regelmäßige Einkünfte verfügt, sodass keine finanzielle Belastung von Gebietskörperschaften (Bund, Bundesländer, Gemeinden) entsteht. Die Einkünfte sind ausreichend, wenn sie zumindest in der Höhe des jeweils maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsatzes zur Verfügung stehen.

Die Ausgleichszulagenrichtsätze seit 1. Jänner 2025:

  • Für Alleinstehende: 1.273,99 Euro
  • Für Ehepaare: 2.009,85 Euro
  • Für jedes Kind: zusätzlich 196,57 Euro

Grundsätzlich müssen diese Beträge nach Abzug der monatlichen regelmäßigen Kosten (wie Miete, Kreditraten etc.) zur Verfügung stehen, soweit diese in Summe 376,27 Euro überschreiten (sogenannter "Wert der freien Station" gemäß § 292 Abs. 3 ASVG für das Jahr 2025).

Nicht geeignet sind Nachweise bzgl. sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

Krankenversicherung

Während des Aufenthalts in Österreich muss die/der Fremde über eine Krankenversicherung verfügen, die "alle Risiken" abdeckt und in Österreich leistungspflichtig ist.

Unterkunft

Die/der Fremde muss in der Regel über einen Anspruch auf eine Unterkunft verfügen (z.B. aufgrund eines Mietvertrages), die für eine vergleichbar große Familie ortsüblich ist.

Hinweis

Eine unentgeltliche, jederzeit ohne Kündigungsfrist widerrufbare Wohngelegenheit entspricht nicht diesem Erfordernis, da die/der Fremde dadurch keinen Anspruch auf Gewährung der Unterkunft erhält.

Keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit

Der Aufenthalt darf nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder im Zusammenhang mit terroristischen oder extremistischen Aktivitäten stehen oder die Beziehungen Österreichs zu anderen Staaten wesentlich beeinträchtigen.

Erforderliche Unterlagen

Die Vorlage folgender Unterlagen ist bei Beantragung eines Aufenthaltstitels jedenfalls erforderlich:

  • Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
  • Eventuell Geburtsurkunde oder eine entsprechende Urkunde
  • Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
  • Eventuell Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Adoption, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis
  • Eventuell Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
  • Eventuell Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
  • Eventuell Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe) – nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage
    Beruft sich die Antragstellerin/der Antragsteller auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit einer/eines verpflichteten Dritten, muss darüber jeweils ein Nachweis vorgelegt werden
  • Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden (z.B. eines Strafregisterauszugs oder dgl.) erforderlich sein.

Die Behörde kann verlangen, Urkunden, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen. Zudem kann die Behörde verlangen, Urkunden in beglaubigter Form vorzulegen.

Erteilungshindernisse

Aufenthaltstitel dürfen einer/einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

  • gegen sie/ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 besteht,
  • gegen sie/ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht,
  • gegen sie/ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit ihrer Ausreise/seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern sie/er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs 1 eingebracht hat, nachdem sie/er ihrer Ausreiseverpflichtung/seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist,
  • eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption vorliegt,
  • eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts vorliegt oder
  • sie/er in den letzten 12 Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise nach Österreich rechtskräftig bestraft wurde.

Die oben angeführten Fälle des aufrechten Einreise- oder Aufenthaltsverbots, der Rückführungsentscheidung und der Aufenthaltsehe/Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption stellen zwingende Versagungsgründe dar, daher ist in solchen Fällen keinesfalls ein Aufenthaltstitel zu erteilen.

Bei den übrigen Erteilungshindernissen ist ein Aufenthaltstitel dennoch zu erteilen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

Weiterführende Links

Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 22. April 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres