Titel Branche
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Alpenverein Verein
Blasorchester Gresten Musikensemble
Brandhilfeverein Gresten und Umgebung Verein
Buggy Racing Club Ötscherland Verein
Dartclub Highlander Dartverein
Eine-Welt-Gruppe Verein
Eisenwurzen Hammerherren- und Goldhaubengruppe Brauchtum
Elternverein Schule
Erlauftaler Bogensportverein Bogenschützen
ESV Gresten Eisschützen
Fischereiverein Kartäuserteiche Fischerei
Freiwillige Feuerwehr Gresten Feuerwehr
Grestner Wirtschaftsgemeinschaft Verein
Hegering Gresten Verein
Imkerverein Verein
Jagdhornbläsergruppe Gresten-Reinsberg Musikensemble
Kameradschaftsbund Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Katholische Jugend Verein
Katholische Jungschar Verein
Katholische Männerbewegung Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kirchenchor Musikensemble
Kriegsopfer- und Behindertenverband Ortsgruppe Gresten Verein
Modellfliegerclub Eisenstraße Verein
Musikverein Ortskapelle Gresten Musikensemble
Naturfreunde Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe Gresten Verein
ÖAAB Verein
Österreichischer Rassehundeverein Verein
Pensionistenverband Verein
Pferdefreunde Gresten Pferdesport
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Radclub Kleines Erlauftal Gresten Verein
Reitclub Eisenwurzen Pferdesport
Rodelverein Voralpen Sport
SC Welser Profile Raika Gresten-Reinsberg Fußball
Segelclub Kleines Erlauftal Sport
Senioren der Pfarre Gresten Verein
SKG Welser Sport
Tennisclub Raiba Gresten Sport
Theaterensemble Kultur
Theatergruppe die 3 Kultur
Toyota Fanclub Ötscherland Sport
Verein Kulturschmiede Kultur
Verein Volkshaus Gresten Kultur
Wirtschaftsbund Verein
Zweigverein d. Landesgartenbauver. NÖ Verein

Begegnungszonen

Eine Begegnungszone ist eine Straße, deren Fahrbahn für die gemeinsame Nutzung durch Fahrzeuge und Fußgängerinnen/Fußgänger bestimmt ist und die als solche gekennzeichnet ist. Die Behörde kann Straßen, aber auch Straßenstellen oder Gebiete durch Verordnung dauerhaft oder befristet zu Begegnungszonen erklären. Die so ausgewiesenen Bereiche dienen der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs. Grund für eine Begegnungszone kann aber auch die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes sein.

Das Besondere einer Begegnungszonen ist also, dass alle Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer die Fahrbahn gleichberechtigt nutzen dürfen. Dieses Aufeinandertreffen erfordert eine erhöhte gegenseitige Rücksichtnahme. Zu den beteiligten Verkehrsteilnehmerinnen/ Verkehrsteilnehmer zählen insbesondere

Lenkerinnen/-Lenker von Fahrzeugen müssen in Begegnungszonen so fahren, dass sie

  • Fußgängerinnen/Fußgänger und Radfahrerinnen/Radfahrer weder gefährden noch behindern,
  • von ortsgebundenen Gegenständen oder Einrichtungen einen der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Abstand und
  • eine Geschwindigkeitsbeschränkung von höchstens 20 km/h einhalten (ausnahmsweise kann die Behörde 30 km/h erlauben).

Weitere wichtige Regeln in Begegnungszonen

  • Fußgängerinnen/Fußgänger dürfen in Begegnungszonen die gesamte Fahrbahn benützen. Dabei dürfen sie den Fahrzeugverkehr jedoch nicht mutwillig behindern.
  • Fahrerinnen/Fahrer von Rädern und Elektro-Scootern ist grundsätzlich das Nebeneinanderfahren erlaubt.
  • Im Gegensatz zu Wohnstraßen ist in Begegnungszonen die Durchfahrt gestattet, jedoch nicht das Spielen auf der Straße.
  • An dafür ausgewiesenen Stellen darf gehalten beziehungsweise geparkt werden.
  • Beginn und Ende einer Begegnungszone sind durch die entsprechenden Verkehrszeichen kundzumachen.
  • Sowohl in der Begegnungszone als auch beim Verlassen gelten die allgemeinen Vorrangregeln.

In Begegnungszonen zulässige bauliche Veränderungen wie Schwellen, Rillen, Bordsteine und dergleichen sollen zusätzlich die Verkehrssicherheit fördern oder dazu beitragen, dass die erlaubte Höchstgeschwindigkeit eingehalten wird.

Rechtsgrundlagen

§ 2 Abs. 1 Z 2a, § 23 Abs. 2a, §§, 68, 76c Straßenverkehrsordnung (StVO)

Letzte Aktualisierung: 17. März 2025

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion