Titel Branche
Agua Voigas Tanz und Chor
Alpenverein Verein
Blasorchester Gresten Musikensemble
Brandhilfeverein Gresten und Umgebung Verein
Buggy Racing Club Ötscherland Verein
Dartclub Highlander Dartverein
Eine-Welt-Gruppe Verein
Eisenwurzen Hammerherren- und Goldhaubengruppe Brauchtum
Elternverein Schule
Erlauftaler Bogensportverein Bogenschützen
ESV Gresten Eisschützen
Fischereiverein Kartäuserteiche Fischerei
Freiwillige Feuerwehr Gresten Feuerwehr
Grestner Wirtschaftsgemeinschaft Verein
Hegering Gresten Verein
Imkerverein Verein
Jagdhornbläsergruppe Gresten-Reinsberg Musikensemble
Kameradschaftsbund Verein
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Katholische Jugend Verein
Katholische Jungschar Verein
Katholische Männerbewegung Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kirchenchor Musikensemble
Kriegsopfer- und Behindertenverband Ortsgruppe Gresten Verein
Modellfliegerclub Eisenstraße Verein
Musikverein Ortskapelle Gresten Musikensemble
Naturfreunde Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe Gresten Verein
ÖAAB Verein
Österreichischer Rassehundeverein Verein
Pensionistenverband Verein
Pferdefreunde Gresten Pferdesport
Privilegierter Schützenverein Gresten 1667 Sport
Radclub Kleines Erlauftal Gresten Verein
Reitclub Eisenwurzen Pferdesport
Rodelverein Voralpen Sport
SC Welser Profile Raika Gresten-Reinsberg Fußball
Segelclub Kleines Erlauftal Sport
Senioren der Pfarre Gresten Verein
SKG Welser Sport
Tennisclub Raiba Gresten Sport
Theaterensemble Kultur
Theatergruppe die 3 Kultur
Toyota Fanclub Ötscherland Sport
Verein Kulturschmiede Kultur
Verein Volkshaus Gresten Kultur
Wirtschaftsbund Verein
Zweigverein d. Landesgartenbauver. NÖ Verein

Fischen in Wien – Rechte des Fischereiaufsehers

Fischereiaufseherinnen/Fischereiaufseher des Landes Wien sind in Ausübung ihrer Funktion in ihrem Aufsichtsgebiet (Fischwasser einschließlich Ufergrundstücke) unter anderem befugt,

  • Wasserfahrzeuge oder schwimmende Anlagen, Fischereigeräte und Fischbehälter zu untersuchen und eingefriedete Grundstücke zu betreten,
  • auf (z.B. bei einem Eingriff in ein fremdes Fischereirecht) frischer Tat betretene Personen oder Personen, die dringend verdächtig sind, eine Tat begangen zu haben, anzuhalten, ihre Identität zu überprüfen, zum Sachverhalt zu befragen sowie ihre Fahrzeuge und Gepäckstücke zu durchsuchen,
  • Personen, die eines Eingriffs in ein fremdes Fischereirecht verdächtig sind und z.B. auf frischer Tat betreten werden, unter bestimmten Voraussetzungen festzunehmen (z.B. wenn deren Identität nicht feststellbar ist), bei Flucht zu verfolgen und auch außerhalb des Aufsichtsgebiets festzunehmen sowie
  • bei Verdacht einer strafbaren Handlung Sachen zu beschlagnahmen.

Rechtsgrundlagen

§ 58 Wiener Fischereigesetz

Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2025

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion