Titel Branche
Agua Voigas Tanz und Chor
Alpenverein Verein
Blasorchester Gresten Musikensemble
Brandhilfeverein Gresten und Umgebung Verein
Buggy Racing Club Ötscherland Verein
Dartclub Highlander Dartverein
Eine-Welt-Gruppe Verein
Eisenwurzen Hammerherren- und Goldhaubengruppe Brauchtum
Elternverein Schule
Erlauftaler Bogensportverein Bogenschützen
ESV Gresten Eisschützen
Fischereiverein Kartäuserteiche Fischerei
Freiwillige Feuerwehr Gresten Feuerwehr
Grestner Wirtschaftsgemeinschaft Verein
Hegering Gresten Verein
Imkerverein Verein
Jagdhornbläsergruppe Gresten-Reinsberg Musikensemble
Kameradschaftsbund Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Katholische Jugend Verein
Katholische Jungschar Verein
Katholische Männerbewegung Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kirchenchor Musikensemble
Kriegsopfer- und Behindertenverband Ortsgruppe Gresten Verein
Modellfliegerclub Eisenstraße Verein
Musikverein Ortskapelle Gresten Musikensemble
Naturfreunde Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe Gresten Verein
ÖAAB Verein
Österreichischer Rassehundeverein Verein
Pensionistenverband Verein
Pferdefreunde Gresten Pferdesport
Privilegierter Schützenverein Gresten 1667 Sport
Radclub Kleines Erlauftal Gresten Verein
Reitclub Eisenwurzen Pferdesport
Rodelverein Voralpen Sport
SC Welser Profile Raika Gresten-Reinsberg Fußball
Segelclub Kleines Erlauftal Sport
Senioren der Pfarre Gresten Verein
SKG Welser Sport
Tennisclub Raiba Gresten Sport
Theaterensemble Kultur
Theatergruppe die 3 Kultur
Toyota Fanclub Ötscherland Sport
Verein Kulturschmiede Kultur
Verein Volkshaus Gresten Kultur
Wirtschaftsbund Verein
Zweigverein d. Landesgartenbauver. NÖ Verein

Ausgleichszulage

Allgemeine Informationen

Die Ausgleichszulage soll jeder Person, die eine Pension bezieht und die ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ein Mindesteinkommen sichern.

Liegt das Gesamteinkommen (Bruttopension plus sonstige Nettoeinkommen plus eventuelle Unterhaltsansprüche) unter einem gesetzlichen Mindestbetrag (Richtsatz), so erhält die Pensionsbezieherin/der Pensionsbezieher eine Ausgleichszulage zur Aufstockung des Gesamteinkommens.

Jeder Pensionsantrag wird auch als Antrag auf Ausgleichszulage gewertet.

Zuständige Stelle

der jeweilige Pensionsversicherungsträger

Verfahrensablauf

Die Ausgleichszulage ergänzt die Pension um die Differenz zwischen Gesamteinkommen und Richtsatz. Sie gebührt 14-mal jährlich in der Höhe der Differenz zwischen

  • der Summe aus Pension (brutto), anrechenbarem Nettoeinkommen und zu berücksichtigenden Unterhaltsansprüchen einerseits und
  • dem jeweiligen Richtsatz andererseits.
Richtsätze für die Ausgleichszulage ab Jänner 2025
Richtsätze für die Ausgleichszulage (Werte 2025) pro Monat
Für alleinstehende Pensionistinnen/Pensionisten (gilt auch für Witwen/Witwer) 1.273,99 Euro
Für Pensionistinnen/Pensionisten, die mit der Ehepartnerin/dem Ehepartner oder der/dem eingetragenen Partnerin/Partner im gemeinsamen Haushalt leben 2.009,85 Euro
Erhöhung pro Kind, dessen Nettoeinkommen 468,58 Euro nicht übersteigt (nicht bei Witwenpension/Witwerpension) 196,57 Euro
Pensionsberechtigte auf Waisenpension: bis zum 24. Lebensjahr 468,58 Euro
Pensionsberechtigte auf Waisenpension: bis zum 24. Lebensjahr, falls beide Elternteile verstorben sind 703,58 Euro
Pensionsberechtigte auf Waisenpension: nach dem 24. Lebensjahr 832,68 Euro
Pensionsberechtigte auf Waisenpension: nach dem 24. Lebensjahr, falls beide Elternteile verstorben sind 1.273,99 Euro

Bei der Berücksichtigung des Nettoeinkommens für die Ermittlung der Ausgleichszulage bleibt bei Lehrlingsentschädigungen der Betrag von 278,13 Euro (Wert 2025) außer Betracht.

Ausgleichszulagen/Pensionsbonus

Bei Vorliegen einer bestimmten Anzahl an Beitragsmonaten der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit gebührt, solang sich der gewöhnliche rechtmäßige Aufenthalt der/des Versicherten im Inland befindet,

  • ein Ausgleichszulagenbonus, wenn eine Ausgleichszulage zu einer Eigen-(Direkt-)Pension bezogen wird oder
  • ein Pensionsbonus zur Eigen-(Direkt-)Pension, wenn keine Ausgleichszulage bezogen wird

und wenn das Gesamteinkommen unter einem bestimmten Grenzbetrag liegt.

Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus (Werte 2025)
Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus (Werte 2025) Grenzwert für Gesamteinkommen Maximale Höhe
Vorliegen von mind. 360 Beitragsmonaten der PfV.* 1.386,20 Euro 188,60 Euro
Vorliegen von mind. 480 Beitragsmonaten der PfV.* 1.656,05 Euro 481,00 Euro
Vorliegen von mind. 480 Beitragsmonaten der PfV.* bei gemeinsamem Haushalt mit der Ehegattin/dem Ehegatten bzw. der/dem eingetragenen Partnerin/Partner 2.235,34 Euro 480,49 Euro

* als Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit gelten auch max. 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung und max. zwölf Versicherungsmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes.

Achtung

Entsteht der Anspruch auf Ausgleichszulage oder deren Erhöhung erst nach dem Anfall einer Pension, so ist innerhalb eines Monats ein entsprechender Antrag zu stellen.

Bei späterer Antragstellung kann die Ausgleichszulage rückwirkend frühestens ab dem der Antragstellung vorangegangenen vollen Kalendermonat gewährt bzw. erhöht werden.

Erforderliche Unterlagen

Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular ist dann nachzureichen.

Zusätzliche Informationen

Bezieherinnen/Bezieher einer Ausgleichszulage sind grundsätzlich von der Rezeptgebühr und vom Serviceentgelt für die E-Card als auch vom ORF-Beitrag befreit bzw. können einen Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt stellen.

Darüber hinaus ist die Gewährung von weiteren Beihilfen und Ermäßigungen möglich. Entsprechende Auskünfte über diese Leistungen erteilt zum Beispiel das jeweilige Wohnsitzfinanzamt (→ BMF), das Gemeindeamt oder das jeweilige Amt der Landesregierung bzw. auch die Österreichischen Bundesbahnen (→ ÖBB) oder sonstige Verkehrsbetreiber.

Weitere Informationen über die Zuständigkeiten der Finanzämter (→ USP) finden sich auf USP.gv.at.

Weiterführender Link
Mindestpension/Ausgleichszulage (→ AK)

Rechtsgrundlagen

Zum Formular

Pensionsversicherung – Ausgleichszulage

Letzte Aktualisierung: 29. April 2025
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
  • Dachverband der Sozialversicherungsträger