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Bundespräsidentenwahlen

Allgemeines zu Bundespräsidentenwahlen

Die Bundespräsidentin/der Bundespräsident wird von den Wahlberechtigten gemäß den Wahlgrundsätzen gewählt.

Die Amtsdauer der Bundespräsidentin/des Bundespräsidenten beträgt sechs Jahre, eine Wiederwahl für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal zulässig.

Um zur Bundespräsidentin/zum Bundespräsidenten gewählt zu werden, ist eine absolute Mehrheit, d.h. mehr als die Hälfte der (gültigen) Stimmen, notwendig. Wenn keine Kandidatin/kein Kandidat eine solche Mehrheit erreicht, findet am vierten Sonntag nach dem ersten Wahlgang eine Stichwahl statt, bei der nur noch die beiden stimmenstärksten Kandidatinnen/Kandidaten antreten.

Es besteht keine Wahlpflicht!

Aktive Wahlberechtigung

Aktiv wahlberechtigt, d.h. zur Stimmabgabe berechtigt, sind

  • alle österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger,
  • die am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind und
  • nicht wegen einer gerichtlichen Verurteilung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

An einer Wahl können nur Wahlberechtigte, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind, teilnehmen.

In das Wählerverzeichnis können Sie Einsicht nehmen und Berichtigungsanträge einbringen. Mehr dazu finden Sie unter Erfassung der Wahlberechtigten (Wählerevidenz, Wählerverzeichnis).

Bei der Bundespräsidentenwahl ist die Stimmabgabe auch mittels Wahlkarte – in jedem Wahllokal oder in Form der Briefwahl – möglich. Bei Bedarf kann der Besuch durch die besondere Wahlbehörde angefordert werden.

Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher (sofern sie in einer österreichischen Gemeinde in die Wählerevidenz eingetragen sind) sowie Personen, die sich nur vorübergehend im Ausland aufhalten, haben die Möglichkeit der Stimmabgabe im Ausland mittels Briefwahl.

Passive Wahlberechtigung

Passiv wahlberechtigt, d.h. zur Kandidatur berechtigt, sind

  • alle österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger,
  • die am Wahltag mindestens 35 Jahre alt sind und
  • nicht durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig
    • zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe,
    • zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurden oder
    • zu einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe (auch wenn bedingt nachgesehen) verurteilt wurden, sofern diese Verurteilung auch oder ausschließlich wegen §§ 304 bis 307b StGB erfolgt ist.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. April 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres