Titel Branche
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Alpenverein Verein
Blasorchester Gresten Musikensemble
Brandhilfeverein Gresten und Umgebung Verein
Buggy Racing Club Ötscherland Verein
Dartclub Highlander Dartverein
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Katholische Jugend Verein
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Katholische Männerbewegung Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
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NÖs Senioren Ortsgruppe Gresten Verein
ÖAAB Verein
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Pensionistenverband Verein
Pferdefreunde Gresten Pferdesport
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Reitclub Eisenwurzen Pferdesport
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Segelclub Kleines Erlauftal Sport
Senioren der Pfarre Gresten Verein
SKG Welser Sport
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Theatergruppe die 3 Kultur
Toyota Fanclub Ötscherland Sport
Verein Kulturschmiede Kultur
Verein Volkshaus Gresten Kultur
Wirtschaftsbund Verein
Zweigverein d. Landesgartenbauver. NÖ Verein

Aufenthaltsrecht in der EU – Daueraufenthalt

Leben Österreicherinnen/Österreicher mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen und rechtmäßig in einem anderen EU-Mitgliedstaat, erwerben sie automatisch das Daueraufenthaltsrecht für dieses Land. Sie können dann so lange in diesem Staat bleiben, wie sie möchten. Auf Antrag wird ihnen eine Daueraufenthaltsbescheinigung ausgestellt. Je nach Lebenssituation und Land sind zum Nachweis des rechtmäßigen Aufenhalts unterschiedliche Belege vorzulegten.

Der Aufenthalt gilt auch dann noch als ununterbrochen, wenn einer der folgenden Fälle eintritt:

  • Vorübergehende Abwesenheiten (unter sechs Monaten im Jahr)
  • Längere Abwesenheiten (wegen Erfüllung militärischer Pflichten)
  • Eine einzige Abwesenheit von zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Geburt, schwere Krankheit, Beschäftigung, Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Staat

Achtung

Leben Österreicherinnen/Österreicher länger als zwei Jahre in Folge außerhalb des Staates, können sie ihr Daueraufenthaltsrecht verlieren.

Für Angestellte und Selbstständige, die früher erwerbstätig waren, besteht die Möglichkeit, das Daueraufenthaltsrecht früher zu erwerben. Das ist dann der Fall, wenn sie nicht mehr erwerbstätig sind, weil sie:

  • In Pension gegangen sind und in dem Staat mindestents ein Jahr lang gearbeitet und ununterbrochen drei Jahre gelebt haben
  • Arbeitsunfähig sind und zwei Jahre lang ununterbrochen im Staat gelebt haben
  • Aufgrund einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig sind

Bei ihrem Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat genießen Österreicherinnen/Österreicher grundsätzlich die gleichen Rechte wie Staatsangehörige des jeweiligen Staates, sei es in Bezug auf arbeits-, bildungs- oder sozialrechtliche Themen.

Tipp

Die im Zuge des Austrittsabkommens zum "Brexit" zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vereinbarte Übergangsphase ist am 31. Dezember 2020 ausgelaufen. Seither gibt es wesentliche Änderungen bezüglich des Aufenthaltes. Nähere Informationen zum Thema "Brexit und seine Folgen (→ BKA)" finden sich auf den Seiten des Bundeskanzleramtes.

Weiterführende Links

Wohnsitzformalitäten (→ Your Europe)

Letzte Aktualisierung: 20. März 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion