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Checkliste – Behördenwege bei der Geburt eines Kindes

Die Geburt eines Kindes ist notwendigerweise mit einigen Behördenwegen verbunden, damit die Eltern die wichtigsten Dokumente für ihr Kind erhalten. Im Folgenden soll zur Unterstützung ein Überblick über dieses Thema geboten werden. Nach jeder Kurzbeschreibung eines Behördenweges findet sich ein Link zu Detailinformationen. Abgeschlossen wird der Überblick mit einer Auflistung der für die Behördenwege erforderlichen Unterlagen.

Alle hier genannten Behördenwege (Abgabe von Erklärungen) können nach der Geburt beim Standesamt, das für den Geburtsort zuständig isterledigt werden. Da die Ausfertigung der Dokumente üblicherweise etwas Zeit in Anspruch nimmt, können diese in der Regel nicht sofort ausgestellt werden.

Achtung:

Das medizinische Personal (Leiterin/Leiter der Krankenanstalt, Ärztin/Arzt oder Hebamme) muss die Anzeige der Geburt binnen einer Woche vornehmen. Wenn diese nicht durch den genannten Personenkreis durchgeführt wird, können auch die Eltern die Anzeige erstatten.

Darüber hinaus hat die Person, die mit der Pflege und Erziehung betraut ist (Elternteil), spätestens eine Woche nach der Geburt beim Standesamt die Nachweise vorzulegen, die für eine Eintragung der Geburt erforderlich sind (z.B. Erklärung der Vornamensgebung, Nachweis der Staatsangehörigkeit der Eltern, Nachweis des Hauptwohnsitzes der Eltern bei Wohnsitz im Ausland, Geburtsbestätigung); das ist nicht notwendig, wenn die Nachweise bereits durch das medizinische Personal übermittelt oder die Behördenwege über den Babypoint erledigt wurden. 

Hinweis:

Der Digitale Babypoint unterstützt werdende Eltern mit einer personalisierten Checkliste rund um Schwangerschaft und Geburt. Die Erstausstellung der Urkunden wie Geburtsurkunde, österreichischer Staatsbürgerschaftsnachweis, Bestätigung der Meldung oder e-card können über den Digitalen Babypoint online durchgeführt werden. 

In manchen Krankenhäusern (in Wien z.B. im Allgemeinen Krankenhaus) ist eine Außenstelle des Standesamtes (sogenannter "Babypoint") eingerichtet. In manchen anderen Krankenhäusern werden (ohne Außenstelle des Standesamtes) spezielle Baby-Urkundenservices angeboten, wie z.B. die Weiterleitung von erforderlichen Dokumenten der Eltern an das Standesamt. Detaillierte Informationen zu den Krankenhäusern mit speziellen Baby-Urkundenservices bzw. Babypoint finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Geburtsurkunde

Der erste erforderliche Schritt nach der Geburt eines Kindes ist die Anzeige der Geburt, aufgrund derer erstmals eine Geburtsurkunde für das Neugeborene ausgestellt wird. Findet die Entbindung in einer Krankenanstalt statt, wird die Geburtsanzeige in der Regel automatisch durch die Krankenanstalt durchgeführt.

Vor- und Familienname des Kindes

Hinweis:

Ausländische Staatsangehörige unterliegen grundsätzlich dem Namensrecht des Staates, dessen Staatsbürgerschaft sie besitzen. In Österreich vorgenommene Namensgebungen werden im Heimatstaat nicht automatisch anerkannt.

Für den Vor- und Familiennamen des Kindes gilt: die Erklärung des Vornamens des Kindes beim Standesamt des Geburtsortes ist Voraussetzung für die Ausstellung der Geburtsurkunde. Dazu sind bei ehelicher Geburt die Eltern, bei unehelicher Geburt in der Regel die Mutter berechtigt. Wenn Sie sich nicht gleich nach der Geburt für einen Vornamen entscheiden können, muss dieser längstens innerhalb von 40 Tagen beim Standesamt bekanntgegeben werden.

Was den Familiennamen des Kindes angeht, muss unterschieden werden:

Bei verheirateten Eltern, die einen gemeinsamen Familiennamen haben, trägt auch das Kind diesen Namen, oder den Doppelnamen eines Elternteils. Haben verheiratete Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, kann das Kind den Familiennamen eines Elternteils tragen. Alternativ können die Eltern bestimmen, dass es einen aus den Familiennamen beider Elternteile zusammengesetzten Doppelnamen erhält. Erfolgt keine Bestimmung des Familiennamens des Kindes, erhält es automatisch den Familiennamen der Mutter, auch wenn dieser ein Doppelname ist.

Kinder unverheirateter Eltern erhalten grundsätzlich den Familiennamen der Mutter. Wenn Sie wollen, dass Ihr Kind den Familiennamen des Vaters führt, kann eine Namensbestimmung vor der Standesbeamtin/dem Standesbeamten durchgeführt werden.

Meldung bei der Sozialversicherung

Kinder sind in der Regel bereits laut Gesetz bei Mutter und Vater mitversichert. Die Meldung eines Neugeborenen bei der Sozialversicherung erfolgt üblicherweise automatisch durch das zuständige Standesamt im Anschluss an die Anzeige der Geburt. Das Kind bekommt nach erfolgter Meldung per Post eine eigene e-card zugeschickt.

Wohnsitzanmeldung

Nach der Geburt muss ein Neugeborenes angemeldet werden (allgemeine Meldepflicht). Die Anmeldung kann gleichzeitig mit der Anzeige der Geburt beim Standesamt des Geburtsortes erfolgen, wenn vorher (in der Regel im Krankenhaus) ein Meldezettel-Formular ausgefüllt wird. Ansonsten muss sie binnen drei Tagen nach der Rückkehr aus der Geburtsstation bei der Meldebehörde des Wohnsitzes erfolgen.

Staatsbürgerschaftsnachweis

Anlässlich der Eintragung der Geburt kann auch die österreichische Staatsbürgerschaft eines Kindes eingetragen werden und ein Staatsbürgerschaftsnachweis für ein Kind ausgestellt werden. Der Staatsbürgerschaftsnachweis ist die Bestätigung, dass das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.

Tipp:

Ausländische Staatsangehörige müssen sich für die Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises bzw. Reisepasses an die Vertretungsbehörde ihres Heimatstaates wenden.

Anerkenntnis der Vaterschaft (Elternschaft)

Sind die Eltern eines Neugeborenen nicht miteinander verheiratet (nicht in einer eingetragenen Partnerschaft) oder ist der Ehemann nicht der Vater des Kindes, kann der leibliche Vater durch eine persönliche Erklärung die Vaterschaft freiwillig anerkennen. Wurde ein nicht verheiratetes Paar Eltern eines Kindes, kann auch der Vater in der Geburtsurkunde angegeben werden, wenn er die Vaterschaft anerkennt. Die Anerkennung der Vaterschaft ist unter anderem Voraussetzung für den Unterhalt oder das gesetzliche Erbrecht des Kindes. Sie erfolgt durch persönliche Erklärung des Vaters in einer Urkunde vor der Standesbeamtin/dem Standesbeamten und ist auch schon vor der Geburt möglich.

Obsorgeregelung

Bei verheirateten Eltern sind beide Eltern mit der Obsorge für das Kind betraut ("gemeinsame Obsorge"). Bekommen Eltern, die nicht verheiratet sind, ein Kind, ist grundsätzlich allein die Mutter obsorgeberechtigt. Die Eltern können jedoch die gemeinsame Obsorge bestimmen. Eine solche Obsorgevereinbarung kann nach erfolgter Anerkennung der Vaterschaft (Elternschaft) beim Standesamt des Geburtsortes getroffen werden.

 Weitere Informationen zur elterlichen Verantwortung - Österreich (Europäisches Justizportal) finden sich auch (in englischer Sprache) im Europäischen Justizportal.

Weitere Behördenwege

Neben den hier genannten Behördenwegen können noch weitere erforderlich sein, z.B. zur Ausstellung eines Reisepasses oder eines Personalausweises für das Baby:

Erforderliche Unterlagen

Im Folgenden findet sich eine Gesamtliste der Dokumente, die zum Standesamt mitzubringen sind, sofern all die genannten Behördenwege im Anschluss an die Geburt erledigt werden sollen. Die nur für den jeweiligen Behördenweg erforderlichen Unterlagen sind unter dem konkreten Link abrufbar. Im Einzelfall speziell vorzulegende Dokumente (z.B. Einwilligung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters für ein Vaterschaftsanerkenntnis eines minderjährigen Vaters) werden an dieser Stelle nicht angeführt.

Fremdsprachige Urkunden müssen im Original gemeinsam mit in Österreich beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden.

Formular

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Letzte Aktualisierung: 21.02.2024
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion