Titel Branche
Agua Voigas Tanz und Chor
Alpenverein Verein
Blasorchester Gresten Musikensemble
Brandhilfeverein Gresten und Umgebung Verein
Buggy Racing Club Ötscherland Verein
Dartclub Highlander Dartverein
Eine-Welt-Gruppe Verein
Eisenwurzen Hammerherren- und Goldhaubengruppe Brauchtum
Elternverein Schule
Erlauftaler Bogensportverein Bogenschützen
ESV Gresten Eisschützen
Fischereiverein Kartäuserteiche Fischerei
Freiwillige Feuerwehr Gresten Feuerwehr
Grestner Wirtschaftsgemeinschaft Verein
Hegering Gresten Verein
Imkerverein Verein
Jagdhornbläsergruppe Gresten-Reinsberg Musikensemble
Kameradschaftsbund Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Katholische Jugend Verein
Katholische Jungschar Verein
Katholische Männerbewegung Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kirchenchor Musikensemble
Kriegsopfer- und Behindertenverband Ortsgruppe Gresten Verein
Modellfliegerclub Eisenstraße Verein
Musikverein Ortskapelle Gresten Musikensemble
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NÖs Senioren Ortsgruppe Gresten Verein
ÖAAB Verein
Österreichischer Rassehundeverein Verein
Pensionistenverband Verein
Pferdefreunde Gresten Pferdesport
Privilegierter Schützenverein Gresten 1667 Sport
Radclub Kleines Erlauftal Gresten Verein
Reitclub Eisenwurzen Pferdesport
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SC Welser Profile Raika Gresten-Reinsberg Fußball
Segelclub Kleines Erlauftal Sport
Senioren der Pfarre Gresten Verein
SKG Welser Sport
Tennisclub Raiba Gresten Sport
Theaterensemble Kultur
Theatergruppe die 3 Kultur
Toyota Fanclub Ötscherland Sport
Verein Kulturschmiede Kultur
Verein Volkshaus Gresten Kultur
Wirtschaftsbund Verein
Zweigverein d. Landesgartenbauver. NÖ Verein

Beschäftigungsverbote nach Entbindung

Acht Wochen nach der Entbindung (Schutzfrist) dürfen Arbeitnehmerinnen nicht beschäftigt werden, auch wenn sie es selbst wünschen.

  • Bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten verlängert sich diese Frist auf mindestens 12 Wochen
  • Ist eine Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung eingetreten, verlängert sie sich nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung (höchstens auf 16 Wochen)
  • Bei einer Arbeitsunfähigkeit der Mutter im Anschluss an die Schutzfrist nach der Entbindung: Die Arbeitnehmerin hat ihre Arbeitsunfähigkeit ohne Verzug der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber zu melden (auf Verlangen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers ist eine ärztliche Bestätigung über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen).
  • Eine Totgeburt liegt vor, wenn kein Lebenszeichen erkennbar ist und das Geburtsgewicht mindestens 500 Gramm beträgt. Die Schutzfrist dauert ebenso lang wie bei einer Lebendgeburt, also zwischen 8 und 16 Wochen.

Achtung

Während der Schutzfrist besteht grundsätzlich Anspruch auf Wochengeld. Bei Arbeitsunfähigkeit nach der Schutzfrist gebührt Entgeltfortzahlung durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber.

Bis zum Ablauf von 12 Wochen nach der Entbindung dürfen Mütter u.a. mit folgenden Arbeiten nicht beschäftigt werden:

  • Heben und Tragen von schweren Lasten
  • Arbeiten, die überwiegend im Stehen zu verrichten sind oder diesen in ihrer Belastung gleichkommen
  • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
  • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
  • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.

Weiterführende Links

Elternkalender (→ AK)

Rechtsgrundlagen

§ 5 Mutterschutzgesetz (MSchG)

Letzte Aktualisierung: 24. April 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz