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Rechte im Zivilverfahren für Verbrechensopfer

Prozessbegleitung

Verbrechensopfer, die im Strafverfahren psychosoziale Unterstützung bekommen haben, können diese auch im Zivilverfahren nutzen. Das ist möglich, wenn das Zivilverfahren in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Strafverfahren steht und die Prozessbegleitung notwendig ist, damit das Opfer seine Rechte im Verfahren gut wahrnehmen kann.

Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, entscheidet die Opferschutzeinrichtung, die die Prozessbegleitung anbietet.

Wenn ein Opfer im Zivilverfahren eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt braucht, kann es um Verfahrenshilfe ansuchen.

Geheimhaltung der Anschrift

Ein Verbrechensopfer kann im Zivilverfahren seine Adresse geheim halten, wenn es ein schutzwürdiges Interesse daran darlegt und eine zustellungsbevollmächtigte Person nennt.

Auch zum Schutz von Zeuginnen/Zeugen im Zivilprozess darf die Partei, die eine Zeugin/einen Zeugen als Beweismittel nennt, deren Anschrift gegenüber der Gegenseite geheim halten.

Vernehmung

Wenn das Zivilverfahren mit einem Strafverfahren sachlich zusammenhängt, kann das Opfer beantragen, abgesondert vernommen zu werden. Dabei wird es räumlich getrennt von den Parteien und deren Vertreterinnen/Vertretern befragt. Diese können die Vernehmung über Bild- und Tonübertragung mitverfolgen und auf diesem Weg auch Fragen stellen.

Bei Personen unter 14 Jahren wird die Befragung in der Regel durch eine psychologische Sachverständige/einen psychologischen Sachverständigen durchgeführt.

Auch Zeuginnen/Zeugen können im Wege der abgesonderten Vernehmung befragt werden.

Ist die zu vernehmende Person unter 18 Jahre alt, kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen entscheiden, dass sie gar nicht oder nur zu bestimmten Themen befragt wird, wenn durch die Vernehmung ihr Wohl gefährdet wäre.

Rechtsgrundlagen

§§ 73b, 75a, 76, 289a, 289b Zivilprozessordnung (ZPO)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz