Titel Branche
Agua Voigas Tanz und Chor
Alpenverein Verein
Blasorchester Gresten Musikensemble
Brandhilfeverein Gresten und Umgebung Verein
Buggy Racing Club Ötscherland Verein
Dartclub Highlander Dartverein
Eine-Welt-Gruppe Verein
Eisenwurzen Hammerherren- und Goldhaubengruppe Brauchtum
Elternverein Schule
Erlauftaler Bogensportverein Bogenschützen
ESV Gresten Eisschützen
Fischereiverein Kartäuserteiche Fischerei
Freiwillige Feuerwehr Gresten Feuerwehr
Grestner Wirtschaftsgemeinschaft Verein
Hegering Gresten Verein
Imkerverein Verein
Jagdhornbläsergruppe Gresten-Reinsberg Musikensemble
Kameradschaftsbund Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Katholische Jugend Verein
Katholische Jungschar Verein
Katholische Männerbewegung Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kirchenchor Musikensemble
Kriegsopfer- und Behindertenverband Ortsgruppe Gresten Verein
Modellfliegerclub Eisenstraße Verein
Musikverein Ortskapelle Gresten Musikensemble
Naturfreunde Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe Gresten Verein
ÖAAB Verein
Österreichischer Rassehundeverein Verein
Pensionistenverband Verein
Pferdefreunde Gresten Pferdesport
Privilegierter Schützenverein Gresten 1667 Sport
Radclub Kleines Erlauftal Gresten Verein
Reitclub Eisenwurzen Pferdesport
Rodelverein Voralpen Sport
SC Welser Profile Raika Gresten-Reinsberg Fußball
Segelclub Kleines Erlauftal Sport
Senioren der Pfarre Gresten Verein
SKG Welser Sport
Tennisclub Raiba Gresten Sport
Theaterensemble Kultur
Theatergruppe die 3 Kultur
Toyota Fanclub Ötscherland Sport
Verein Kulturschmiede Kultur
Verein Volkshaus Gresten Kultur
Wirtschaftsbund Verein
Zweigverein d. Landesgartenbauver. NÖ Verein

Fischen im Burgenland – Berechtigung und Dokumente

Allgemeines

Wer im Burgenland die Fischerei an einem Fischgewässer ausübt, muss in Besitz

  • einer auf seinen Namen lautenden Jahresfischereikarte sein, oder
  • einer gültigen Fischereigastkarte in Verbindung mit einem Lichtbildausweis sein.

Zusätzlich ist eine Lizenz des Fischereiausübungsberechtigten des betreffenden Fischwassers erforderlich. Auf Verlangen sind die Lizenz, die Jahresfischereikarte bzw. die Fischereigastkarte den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den Fischereischutzorganen vorzuweisen. Die Lizenz ist nicht erforderlich, wenn der Fischereiausübungsberechtigte die Fischerei selbst ausübt oder die Fischerei in seinem Beisein ausgeübt wird.

Es gibt es einige Übergangsbestimmungen. So behalten die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Fischereigesetzes 2022 ausgestellten Fischereikarten und Fischereigastkarten ihre Gültigkeiten für den Zeitraum, für den sie ausgestellt wurden. Zudem ersetzt eine gültige Fischereikarte nach dem Fischereigesetz 1949 den Nachweis der fischereilichen Eignung  bei der Beantragung einer Jahresfischereikarte nach diesem Gesetz.

Jahresfischereikarte

Die erstmalige Ausstellung der Jahresfischereikarte erfolgt bei einer Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat). Dem Antrag ist ein Lichtbild und der Nachweis der Eignung beizulegen.

Die Jahresfischereikarte behält ihre Gültigkeit, wenn die Jahresfischereikartenabgabe jährlich bis zum 1. März entrichtet wird. Voraussetzung für das Erlangen einer Jahresfischereikarte ist

  • die Vollendung des 14. Lebensjahres,
  • der Nachweis der fischereilichen Eignung (Ablegung einer Prüfung über fischereiliche Eignung nach dem Burgenländisches Fischereigesetz oder Vorlage einer Fischereikarte eines anderen Bundeslandes oder eines EU-Mitgliedstaates) (seit 1. Jänner 2023!)
  • das Nichtvorliegen eines Verweigerungs- oder Entziehungsgrundes

Fischereigastkarte

Die/der Fischereiausübungsberechtigte kann bei der Bezirksverwaltungsbehörde Fischereigastkarten erwerben. Diese dürfen von Fischereiausübungsberechtigten nur an Personen ausgegeben werden, die eine gültige Fischereikarte eines anderen Bundeslandes oder eine gleichwertige Berechtigung eines EU-Mitgliedstaates haben.

Die Fischereigastkarte ist von der/dem Fischereiausübungsberechtigten vollständig und dauerhaft auszufüllen. Über die ausgegebenen Fischereigastkarten sind Aufzeichnungen (Name, Adresse, vorgelegte Fischereiberechtigung, Ausstellungsdatum) zu führen und auf Verlangen sind diese Aufzeichnungen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

Die Gültigkeit der Fischereigastkarte beträgt zwei Monate, beginnend mit dem Datum der Ausstellung.

Eine Rückgabe der Fischereigastkarten ist nicht möglich.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Burgenländisches Fischereigesetz (Bgld. FischG)

Letzte Aktualisierung: 14. März 2025

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion