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Stromkostenbremse – Landwirtschaft/Gewerbe – Bevollmächtigung bei der Antragstellung

Voraussetzung für die Gewährung der Stromkostenbremse - Landwirtschaft/Gewerbe ist, dass die Antragstellerin/der Antragsteller am Ort des Zählpunkts hauptwohnsitzgemeldet sowie aus dem Stromliefervertrag für diesen Zählpunkt zahlungspflichtig ist (Stichtag: 1. Juni 2023) und noch kein Grundkontingent Haushalt oder Landwirtschaft/Gewerbe erhält.

Hat eine nichtanspruchsberechtigte Person (Bevollmächtigte/Bevollmächtigter) den Antrag für die eigentliche Antragstellerin/den eigentlichen Antragsteller (Vollmachtgeberin/Vollmachtgeber) gestellt, ohne dass dies aus dem Antrag ersichtlich war, besteht die Möglichkeit, diese Bevollmächtigung offenzulegen (siehe untenstehende Vorgehensweise).

Beispiel:

Sie haben bei der Antragstellung Ihren Namen angegeben. Beabsichtigt war jedoch die Antragstellung für Ihre Ehefrau, die ebenfalls am Ort des Zählpunkts hauptwohnsitzgemeldet, im Gegensatz zu Ihnen jedoch Stromvertragspartnerin ist. In diesem Fall besteht die Möglichkeit einer Anpassung des Antrages.

Vorgehensweise

Nachdem Sie das Formblatt elektronisch (bevorzugt) oder handschriftlich ausgefüllt haben, retournieren Sie dieses bitte unterschrieben (durch die Bevollmächtigte/den Bevollmächtigten und die Vollmachtgeberin/den Vollmachtgeber) an "stromkostenbremse@bmwet.gv.at" (Gewerbe) bzw. "stromkostenbremse@bmluk.gv.at" (Land- und Forstwirtschaft).

Letzte Aktualisierung: 26.03.2025
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus
  • Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft